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BGH Beschluss vom 16.12.1980 – 5 StR 697/80

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in dem Sicherungsverfahren

gegen

den Maurer Fritz P EB zus CE 2, OT LEE, geboren am EEE 1336 in ru.

zur Zeit einstweilen untergebracht,

wegen Unterbringung

Ba

Det

BFAda

-2-

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16.Dezember 1980 gemäß 88 349 Abs.4, 414 Abs.1 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 22.August 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das Urteil gemäß § 349 Abs.4 StPO durch Beschluß aufzuheben, folgendermaßen begründet:

"Die Erwägungen des Landgerichts zur Gefährlichkeit des Beschuldigten 1.S. des § 63 StGB halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Zwar ist des Beschuldigten 'Steuerungsfähigkeit hinsichtlich seiner Handlungen gegenüber der Mutter ständig erheblich eingeschränkt', und zwar "aufgrund beider Komponenten', die das Landgericht in einer

durch Epilepsie bedingten erheblichen Wesensveränderung mit einer Demenz mittleren Grades sowie darin sieht,

daß sich der Beschuldigte von seiner Mutter 'bevormundet' fühlt und er eine "immer stärker gewordene gestörte

3. AT

Beziehung! zu ihr entwickelt hat (UA S.8/9). Daß bereits dieser Zustand weitere erhebliche Straftaten des Beschuldigten gegenüber seiner Mutter erwarten läßt, ist indessen nicht festgestellt, versteht sich auch nicht von selbst, zumal da die Mutter das Haus des Beschuldigten verlassen hat und nunmehr deren von ihm abgelehnte Bevormundung mindestens verringert ist.

Der zur Tat führende völlige Ausschluß der Steuerungsfähigkeit ist bewirkt ebenfalls durch die 'Kombination' zweier 'Komponenten', nämlich der Bewußtseinsstörung des Beschuldigten in der einem epileptischen Anfall folgenden Phase (UA S.9) und dem Hinzutreten der den Beschuldigten gereizt-aggressiv stimmenden Mutter

(UA S.10). Daß die Wiederholung einer solchen Situation trotz des Auszugs der Mutter zu erwarten ist, läßt sich indessen nicht damit begründen, daß beide nunmehr nur wenige Kilometer auseinander wohnen und deshalb ein erneutes Zusammentreffen von Mutter und Sohn zu erwarten sei. Das läßt außer acht, daß es bei einem solchen erneuten Zusammentreffen an der einen 'Komponente', nämlich einem zuvor erlittenen epileptischen Anfall fehlen wird; hinzu kommt die Minderung der anderen 'Komponente', nämlich die durch den Auszug

der Mutter jedenfalls verringerte Bevormundung.

Eine Gefährdung Dritter läßt sich den Urteilsgründen ebenfalls nicht zuverlässig entnehmen. Das Landgericht meint zwar im Zusammenhang seiner Erwägungen zu § 67 b StGB (UA S.12), der Beschuldigte könne

nicht allein leben, sei auf die Fürsorge eines Dritten angewiesen und es 'kann sich wiederum eine gestörte Beziehung zu der neuen Bezugsperson aufbauen und damit die Ausgangssituation für die Tat wiederholen'. Die

_I/PO

bloße Möglichkeit genügt indessen nicht (Dreher/ Tröndle, StGB, 39.Aufl., § 63 Rn.7 m.Nw.). Daß

das Landgericht damit etwa die Wahrscheinlichkeit der Wiederholung der Ausgangssituation hat annehmen wollen, versteht sich ebenfalls nicht von selbst; dem steht entgegen, daß sich das Gefühl der abgelehnten Bevormundung durch die Mutter 'im Laufe

der Jahre' (UA S.9) und ersichtlich durch das ständige Zusammenleben mit ihr entwickelt hat.

Ob der Beschuldigte, weil er 'nicht in der Lage (ist), allein zu leben und sich zu versorgen!

(UA 5.12), aus anderen Gründen untergebracht werden muß, ist nicht im Sicherungsverfahren nach den

88 413 ff StPO zu beurteilen".

Der Senat tritt dem bei,

Herrmann Fleischmann Schuster Rebitzki iepel