Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 22.04.1980 – 1 StR 190/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
StR 190/80 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Glaspolierer Josef ReNE» zus I 5
dort geboren am EEE 1950, zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Totschlags
sL
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. April 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPÜ einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 44. Januar 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine als Schwurgericht zuständige andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
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Der Generalbundesanwalt hat seinen Aufhebungsamtrag wie folgt begründet:
„Die Revision macht mit Recht geltend, daß die Erwägungen, aus denen das Schwurgericht zur Annahme der Tötungsabsicht gelangt Ist, nicht rechtsfehlerfrei sind.
Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, er habe sin keinesfalls töten, sondern ihm nur einen "Denkzettel verpassen" wollen (ua S. 19). Diese Einlassung hat das Schwurgericht "durch den objektiven Geschehensablauf" für widerlegt erachtet (UA aa0). Nach seiner Auffassung sind der Ausruf des Angeklagten "jetzt krieg ich dich!" und das zweimalige Zustechen nur erklärlich, wenn e5 dem Angeklagten darum gegangen sei, sD zu töten (UA S. 20). Denn - so begründet das Schwur-
gericht diese seine Auffassung - den Wunsch nach einer "Abreibung" hätte der Angeklagte "nach der Lebnserfahrung" in anderer Weise als geschehen in die Tat umgesetzt, und "insbesondere" das ungezielte Zustechen auf den Oberkörper spreche für Tötungsabsicht (UA aa0).
Diese Erwägungen tragen die Auffassung des Schwurgerichts nicht. Eine Lebenserfahrung dahin, daß die Art und Weise, wie der Angeklagte dem Verletzten entgegengetreten ist, gegen eine "Abreibung" und
für eine Tötungsabsicht spreche, besteht nicht.
Das ungezielte Zustechen kann zwar auf eine Tötungsabsicht hindeuten, es läßt jedoch entgegen der Auffassung des Schwurgerichts nicht nur diese Erklärung zu, zumal unter den bei der Tat obwaltenden Umständen; vielmehr kann es auch in der vom Angeklagten behaupteten Absicht seine Erklärung finden. Selbst wenn aber der Angeklagte nicht, wie er behauptet hat, bloß die Absicht gehabt hätte, dem Verletzten eine "Abreibung zu verpassen", sondern auch einen tödlichen Ausgang der "Abreibung" ins Auge faßte, war noch die naheliegende Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß er (nur) mit bedingtem und nicht mit unbedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat."
Die Ausführungen des Generalbundesanwalts treffen zu. Es ist erforderlich, daß auf der Grundlage des Ergebnisses einer neuen Verhandlung noch einmal geprüft wird, wie Wissens- und Willensseite (der innere Tatbestand) beschaffen waren, als der Angeklagte zustach. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil es mehrdeutige In-
dizien als eindeutig behandelt hat. Der Senat stellt den Grundsatz, daß Folgerungen des Tatgerichts nur möglich, nicht zwingend zu sein brauchen (vgl. BGHSt 10, 208, 209; 26, 56, 63), nicht in Frage.
Pikart Loesdau Woesner Herdegen Ulsamer