Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 09.12.1980 – 5 StR 660/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_ StR 660/80 Es BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen
den selbständigen Handelsvertreter Hans-Joachim H EEE aus DEM,
dort geboren am EB 1335, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9.Dezember 1980 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26.Juni 1980 wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Schreiben des Verteidigers vom 3.Dezember 1980 hat vorgelegen. Die Unterschrift des allein ortsanwesenden Kammermitgliedes ersetzte gemäß § 275 Abs.2 Satz 2 StPO die Unterschriften der anderen Kammermitglieder, deren Verhinderung vermerkt worden ist. Es gibt keinen Rechtssatz, der es
gebot, die Rückkehr der wegen Urlaubes verhinderten Richter unter Überschreitung der in § 275 Abs.1 StPO bezeichneten Frist abzuwarten,
Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Niepel