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BGH Beschluss vom 04.12.1980 – 4 StR 637/80

4. Strafsenat

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34 BUNDESGERICHTSHOF

4_StR 637/80 BESCHLUSS LHlz

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Bernd Erik S B aus NEW, geboren am GE 1943 in vu,

wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 4. Dezember 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 8. August 1980 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine gemäß § 74 Abs. 1 GVG zuständige Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe§

Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Die Überprüfung des Urteils hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Die Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden;

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sie enthält keine Verstöße gegen Denkgesetze und keine Erfahrungswidrigkeiten. Auch die Strafzumessung läßt keinen Rechtsirrtum zu Ungunsten des Beschwerdeführers erkennen.

Das Rechtsmittel ist jedoch begründet, soweit es sich gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wendet. Das Landgericht begründet seine Entscheidung damit, daß "besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten, die eine solche Maßnahme rechtfertigen könnten", nicht hervorgetreten seien (UA 15). Diese Begründung kann, wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung nicht rechtfertigen. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 11. November 1980, wo es heißt:

"Diese Begründung läßt den Verdacht aufkonmen, daß die Strafkammer auf die Bestinmung des § 56 Abs. 2 StGB abgehoben hat, nach der - eine günstige Sozialprognose vorausgesetzt - eine Strafaussetzung bei Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren gewährt werden kann, wenn außerdem besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten dafür sprechen. Im vorliegenden Fall mußte sich das Gericht aber angesichts der verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr mit § 56 Abs. 1 StGB

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auseinandersetzen. Danach hat es Strafen bis zu einem Jahr auszusetzen, wenn die in § 56 Abs. 1 StGB umschriebene günstige Sozialprognose gegeben ist und die Verteidigung der Rechtsordnung sie nicht gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB).

Da es bereits an jeglichen Darlegungen zur Beurteilung der Sozialprognose fehlt und solche sich auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, die nicht einmal erkennen lassen, ob die früheren Freiheitsstrafen verbüßt worden sind, nicht ergeben, muß das Urteil, soweit die Strafaussetzung verweigert worden ist, aufgehoben werden."

Dem tritt der Senat bei. Er hat die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine nicht als Schwurgerichtskamner zuständige Strafkammer (§ 74 Abs. 1 GVG) des Landgerichts zurückverwiesen.

Salger Knoblich Ruß Engelhardt Goydke

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