Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 25.11.1980 – 5 StR 639/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Marita D ii aus Hm, dort geboren am EEE 1946,
- Sachbezeichnung: ZEEEEEB u.a. -
wegen Beihilfe zur Untreue
Gr
- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu 2 auf Antrag - des Generalbundesanwalts am 25.November 1980 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten
Marita DEE wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14.Mai 1980 im Strafausspruch gegen sie mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs.4 StPO).
Die weitergehende Revision der Angeklagten DB wird nach
§ 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
an eine andere Strafkammer des Landgerichts, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, zurückverwiesen,.
-3- LI
Gründe§
Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Die Strafkammer hat bei der Strafzunessung "ausgehend vom Strafrahmen des § 266 Abs.1 StGB gemäß 88 49 Abs.1, 27 Abs.2 StGB einen Strafrahmen von einem Monat bis zu drei Jahren neun Monaten Freiheitsstrafe zugrunde gelegt" (UA 5,69). Dabei hat sie übersehen, daß die angedrohte Höchststrafe nochmals nach 88 28 Abs.1, 49 StGB zu mildern war, SO daß die Höchststrafe hier nur zwei Jahre und neun Monate beträgt. Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Strafausspruch auf diesem Fehler beruht.
Herrmann Schuster Fuhrmann
Rebitzki Niepel