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# BGH, Beschluss vom 25.11.1980 – 5 StR 639/80

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Marita D ii aus Hm, dort geboren am EEE 1946,

- Sachbezeichnung: ZEEEEEB u.a. -

wegen Beihilfe zur Untreue

**Rn. 998**

Gr

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu 2 auf Antrag - des Generalbundesanwalts am 25.November 1980 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten

Marita DEE wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14.Mai 1980 im Strafausspruch gegen sie mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs.4 StPO).

Die weitergehende Revision der Angeklagten DB wird nach

§ 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

an eine andere Strafkammer des Landgerichts, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, zurückverwiesen,.

-3- LI

## Gründe

Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Die Strafkammer hat bei der Strafzunessung "ausgehend vom Strafrahmen des § 266 Abs.1 StGB gemäß 88 49 Abs.1, 27 Abs.2 StGB einen Strafrahmen von einem Monat bis zu drei Jahren neun Monaten Freiheitsstrafe zugrunde gelegt" (UA 5,69). Dabei hat sie übersehen, daß die angedrohte Höchststrafe nochmals nach 88 28 Abs.1, 49 StGB zu mildern war, SO daß die Höchststrafe hier nur zwei Jahre und neun Monate beträgt. Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Strafausspruch auf diesem Fehler beruht.

Herrmann Schuster Fuhrmann

Rebitzki Niepel

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 25.11.1980 – 5 StR 639/80

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 21.08.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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