Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 14.11.1980 – 2 StR 633/80

2. Strafsenat

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7 BUNDESGERICHTSHOF

2 _StR_633/80 BESCHLUSS um 80-

in der Strafsache

gegen

4. den Arbeiter Niyazi GEB aus On-Fi, geboren

um ED 1945 in Km (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. die Arbeiterin Zeynep KERNE zus Oiim-FOR, geboren am MEEEEEEB 1942 in TEE (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 21. Mai 1980 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen" zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt,

Diese Entscheidungen greifen die Angeklagten mit ihren Revisionen an. Sie sind unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldsprtiche richten, haben jedoch in den Strafaussprüchen Erfolg.

I. Das Landgericht hat strafschärfend gewertet, daß die Angeklagten aus "reinem eigennützigen Gewinnstreben heraus, ohne selbst süchtig zu sein, mit Heroin gehandelt haben",

Diese Strafzumessungserwägungen verstoßen einmal gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerknmalen (§ 46 Abs. 3 StGB), denn Handeltreiben setzt als eigennützige, auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit (BGHSt 25, 290), ein solches Gewinnstreben gerade voraus.

Sie verkennen außerdem, daß eine bestehende Drogenabhängigkeit die Taten der Angeklagten zwar in einen milderen Licht erscheinen lassen könnte, das Fehlen eines solchen Milderungsgrundes aber nicht strafschärfend bewertet werden darf (BGH, Beschluß vom 27. August 1980 - 2 StR 402/80).

Das Urteil ist daher in den Strafaussprüchen aufzuheben,

Schumacher Müller Meyer

Theune Nienöller