Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 27.08.1980 – 2 StR 402/80

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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IR BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 402/80 BESCHLUSS (73. Sc

in der Strafsache .

gegen

den Glasarbeiter Mehmet O0 GEHE aus ABER, geboren am GEB 1946 in TEE (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

IR

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossens

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nur des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist,

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurlückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen "unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen" zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Seine Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet. Die Sachrüge hat teilweise Erfolg. Da die Efnfuhr

des Heroins zum Zwecke des Handeltreibens erfolgte, erweist sie sich als ein rechtlich unselbständiger Teilakt des Handeltreibens und ist demgemäß im Schuldspruch nicht neben dieser Begehungsform aufzuführen.

Ferner kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte die Tat aus reinem eigennützigen Gewinnstreben heraus begangen habe; denn er sei weder süchtig gewesen, noch habe er sich in einer finanziellen Notlage befunden (S. 17 UA). Diese Strafzumessungserwägung verstößt gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB), Handeltreiben setzt eine eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit voraus (BGHSt 25, 290, 291). Für ein außergewöhnliches, den Rahmen des Tatbestandsmäßigen übersteigendes Gewinnstreben des Angeklagten bieten die Feststellungen keinen Anhalt. Wäre er durch eine bestehende Drogenabhängigkeit oder eine wirtschaftliche Notsituation zu der Tat veranlaßt worden, so hätte dies sein Handeln in einen milderen Licht erscheinen lassen können. Das bloße Fehlen eines solchen Umstandes ist aber nicht umgekehrt schon ein strafschärfender Gesichtspunkt (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1978 - 2 StR 191/78 -).

Schumacher Mösl Meyer Maier Engelhardt