Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 13.11.1980 – 1 StR 289/80

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR_ 289/80 BESCHLUSS 3.M%

in der Strafsache

gegen

den Maler Hans ReED aus Rei, dort geboren

an GE 1951,

wegen Landfriedensbruchs u.a.

SL

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. November 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 10. August 1979 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren und inneren Tatgeschehen aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Auffassung der Strafkamner, der Beschwerdeführer, der selbst keine Waffe bei sich führte, habe das Regelbeispiel des § 125 a Satz 2 Nr. 2 StCB verwirklicht, kann nicht gefolgt werden. Das Landgericht beruft sich dabei zu Unrecht auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 11. November 1976 (3 StR 333/76 = BGHSt 27, 56). Dort ist ausdrücklich darauf hingewiesen (BGH aa0, 57), daß nur derjenige Täter das Regelbeispiel des § 125 a Satz 2 Nr. 2 erfüllt, der eigenhändig eine andere Waffe bei sich führt. In diesem engeren Sinne ist die Vorschrift des § 125 a StGB zu verstehen. Eine erweiternde Auslegung ist unzulässig. Ob ein

sonstiger schwerer Fall des Landfriedensbruchs gegeben ist (BGH aa0, 59; Dreher/Tröndle, StGB, 39. Aufl., § 125 a Rdn. 7, 8), bedarf bei dem Beschwerdeführer, der nach den Feststellungen selbst nicht geschlagen hat und auch sonst nicht besonders hervorgetreten ist, erneuter Überprüfung.

Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung 15ßt an sich keinen Rechtsfehler erkennen. Wegen der vom Landgericht bei seinem Ausgangspunkt zu Recht angenommenen Tateinheit zwischen schwerem Landfriedensbruch und gefährlicher Körperverletzung ist jedoch der gesamte Schuldspruch aufzuheben. Sollte nämlich das Tatgericht auf Grund erneuter Überprüfung zu der Auffassung gelangen, beim Beschwerdeführer sei einfacher Landfriedensbruch gegeben, kommt lediglich eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in Betracht, § 125 Abs. 1 a.E. StGB.

Allein diese rechtliche Konsequenz der Subsidiarität des einfachen Landfriedensbruchs führt zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs, um so dem Tatgericht die Möglichkeit für eine abweichende Beurteilung zu eröffnen. Die bisherigen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatgeschehen können bestehen bleiben. Auf ihrer Grundlage hat die ausschließlich dem Tatrichter vorbehaltene Prüfung

u HM

zu erfolgen, ob möglicherweise ein sonstiger schwerer Fall des Landfriedensbruchs vorliegt.

Pikart Woesner Maul Foth

Herdegen