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BGH Beschluss vom 06.11.1980 – 4 StR 593/80

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 593/80 BESCHLUSS b: ,

in der Strafsache

gegen

Günther Otto Karı H u aus DEE . geboren am im 1940 ir na,

wegen Betruges u.a.

-2. EG

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. November 1980 einstimmig beschlossen:

I. Soweit der Angeklagte wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis am 16. Januar 1980 in Gersfeld/Rhön angeklagt ist, wird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 23. Juli 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen auf-

gehoben,

1. soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung in den Fällen II, 1 und II, 10 verurteilt worden ist,

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

IV. Die weiter gehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in neun Fällen, Unterschlagung in zwei Fällen, Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort sowie wegen unerlaubten Besitzes und unerlaubten Überlassens von Schußwaffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von zwei Jahren festgesetzt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Soweit er sich mit der Verfahrensrüge gegen die Verurteilung wegen Unterschlagung in zwei Fällen (II, 1 und II, 10 der Urteilsgründe) wendet, ist sein Rechtsmittel erfolgreich. Im tibrigen ist seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; die Überprüfung des Urteils hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Zu Recht rügt die Revision, daß das Landgericht in den Fällen II, 1 und II, 10 Hilfsbeweisamträge auf Vernehmung weiterer Zeugen mit rechtsfehlerhafter Begründung abgelehnt habe. In beiden Fällen hat das Landgericht nämlich ausgeführt, weitere Zeugenvernehmungen seien nicht mehr erforderlich, da das Gegenteil der vom Angeklagten behaupteten Tatsachen durch die bisherige Beweisaufnahme bereits erwiesen sei. Darin liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des Strafverfahrensrechts, daß die Würdigung der Beweise vom Gericht nicht vorweggenommen werden darf (vgl. Alsberg/Nüse, Der Beweisamtrag im Strafprozeß, 4. Aufl., Ss. 78 ff; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO, 23. Aufl., § 2u4 Ränr. 148). Die für den Beweis durch Sachverständige (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO) und durch Augenschein (§ 244 Abs. 5 StPO) sowie in engen Grenzen in den Fällen völlig ungeeigneter oder

unerreichbarer Beweismittel (§ 244 Abs. 3 StPO) zugelassenen Ausnahmen liegen hier nicht vor.

Da in beiden Fällen der Verurteilung wegen Unterschlagung nicht auszuschließen ist, daß die beantragte Beweiserhebung den Schuldspruch hätte beeinflussen können, kann das Urteil insoweit keinen Bestand haben. Im Fall II, 1 hätte sich aus der Vernehmung der Ehefrau N ergeven können, daß sie Eigentümerin des vom Angeklagten in Zahlung gegebenen Pferdes war und wegen ihres Einverständnisses mit dem Vorgehen des Angeklagten eine Unterschlagung nicht vorlag. Auch im Fall II, 10 hätte die vom Angeklagten beantragte Vernehmung des Pferdehändlers Berger zu dem Ergebnis führen können, daß die Voraussetzungen des § 246 StGB nicht erfüllt waren. Hätte der Angeklagte tatsächlich eigenes Geld bei dem Pferdekauf eingesetzt und deshalb Forderungen gegen den Käufer Rp gehabt, wäre das Zurückbehalten des Fohlens möglicherweise strafrechtlich nicht zu beanstanden gewesen. |

Die Aufhebung des Urteils in den beiden Fällen der Unterschlagung zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Die übrigen Einzelstrafen und die Maßregelanordnung können bestehenbleiben, da auszuschließen ist,

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gehobenen Einzelstrafen in den Fäl- » 10 beeinflußt worden sind,

Salger Spiegel Hürxthal

Engelhardt Goydke