Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 04.11.1980 – 5 StR 549/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
5 StR 549/80 O53
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Tadeusz J EHER aus HaEiER, geboren am EEE 1949 in WEB (Polen),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4.November 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter an Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr.Fuhrmann Rebitzki Dr.Niepel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin iii
als Verteidigerin,
Justizangestellte un
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 22.Mai 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten und die Revision der Staatsanwaltschaft werden verworfen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Mehrauslagen fallen der Staatskasse zur Last.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Hannover, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision des Angeklagten, zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
9 453
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags
zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten beanstanden das Urteil mit der Sachbeschwerde,. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt nicht vertritt, bleibt ohne Erfolg; das Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.
I. Der Generalbundesanwalt hat zu der Revision der
Staatsanwaltschaft folgendes ausgeführt:
"Das angefochtene Urteil enthält zur Frage des Motivs keinen Widerspruch. Zorn und Wut (UA S.20) waren die gefühlsmäßigen Regungen, die sich mit der zur Tat führenden, für den eigensüchtigen Angeklagten unerträglichen Erkenntnis verbanden, daß er Frau Pu endgültig verloren habe (UA S.9). Eine Bewertung des Antriebs und der mit ihm verbundenen gefühlsmäßigen Regungen durfte das Landgericht unterlassen, weil es auf Grund der erstatteten Gutachten rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt war, daß angesichts des affektiven Erregungszustandes des Angeklagten zur Zeit der Tat nicht festgestellt werden könne, daß er die in Betracht kommenden gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen hatte gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern können, eine Verurteilung wegen Mordes deshalb nicht möglich war (BGH bei Dallinger MDR 1974,546;
BGH bei Holtz MDR 1977,460,637; 1978,805). Dieser Annahme nur unbewußter Handlungsamtriebe stand nicht entgegen, daß der Angeklagte uneingeschränkt fähig war, das Unrecht der Tötung zu erkennen, und auch seine Fähigkeit, nach dieser Erkenntnis zu handeln, nicht ausgeschlossen war (s.Jähnke in LK, 10.Auf1.1980,
§ 211 StGB, RndN.36)."
Dem tritt der Senat bei.
-u- ASS
II. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Der Strafausspruch hat keinen
Bestand. Zwar läßt die Nichtanwendung des § 213 StGB durch das Schwurgericht keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafzumessung verstößt jedoch gegen § 46 Abs.3 StGB. Da der Angeklagte Frau Pl nach den Feststellungen mit direktem Vorsatz, das heißt mit dem unbedingten Willen, sie zu töten, erstochen hat (UA S.9), durfte das Schwurgericht nicht strafschärfend berücksichtigen, daß er "die Tat mit einem großen Vernichtungswillen ausgeführt hat" (UA S.23).
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, beide Revisionen zu verwerfen.
Herrmann Schuster Fuhrmann
Rebitzki Niepel