Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 31.10.1980 – 2 StR 586/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 586/80 BESCHLUSS
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Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPo einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des 'Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2. Mai 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, versuchten Diebstahls und schwerer Brandstiftung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einen anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet; sie führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Das Landgericht geht zugunsten des Angeklagten davon aus, daß er während einer Trinkdauer von ca. 16 Stunden etwa 300 g reinen Alkohol zu sich genommen habe, eine Menge, die geeignet gewesen sei, je nach dem, von welchem sttnd-
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lichen Abbauwert ausgegangen werde, unter Berücksichtigung auch des Resorptionsdefizits eine Alkoholkonzentration von wenigstens 0,4%0 bis 2,9%0 hervorzurufen (UA S. 21). Es kommt dann jedoch auf Grund des Verhaltens des Angeklagten vor und nach der Tat zu der Überzeugung, daß dieser infolge des genossenen Alkohols zur Tatzeit auch nicht vermindert schuldfähig gewesen sei (UA S. 23).
Diese Darlegungen begründen den Ausschluß der Anwendung des § 21 StGB nicht hinreichend. Sie lassen vielmehr befürchten, daß es das Gericht für die Beurteilung dieser Frage offen gelassen hat, welche Blutalkoholkonzentration der Angeklagte zur Tatzeit aufwies, und lediglich das Verhalten des Angeklagten vor und nach der Tat berücksichtigt hat.
Das wäre fehlerhaft.
Dem Leistungsverhalten eines Angeklagten vor, während und nach der Tat kommt bei der Prüfung seiner Schuldfähigkeit nämlich nur zusätzliche und nur mit großer Vorsicht zu werte Bedeutung zu (vgl. BGH VR§ 25, 209, 211; BGH, Beschlüsse vol
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16. September 1975 - 1 StR 374/75 und 6. Juli 1977 - 5 StR 248/77; Urteile vom 4. Januar 1978 - 2 StR 459/77 und vom 23. Mai 1978 - 1 StR 131/78). Im vorliegenden Fall hat
das Gericht zudem das Leistungsverhalten des Angeklagten während der Tat nicht einmal erörtert, sondern sich mit der Feststellung begnügt, daß er vor der Tat nur eine alkoholbedingt verlangsamte Aussprache und nachher keinerlei Ausfallserscheinungen gehabt habe (UA S. 22).
Nach allem ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.
Schumacher Müller Meyer
Theune Niemöller