Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 28.10.1980 – 1 StR 586/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 586/80 BESCHLUSS ulm
in der Strafsache
gegen
den Metzger Ludwig H WED aus voii Gemeinde TB». geboren an EB 1953 in TEE,
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Ludwig Hg wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Traunstein vom 23. Mai 1980, soweit
es diesen Angeklagten betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Ludwig HB, an eine andere - allgemeine - Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird verworfen.
Gründe§
Der Schuldspruch wird durch die Feststellungen getragen. Der gegen den Beschwerdeführer gerichtete gesamte Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben, weil die Feststellungen nicht die Nachprüfung ermöglichen, ob die Verurteilung vom 6. Dezember 1977 bei der Bildung der Gesamtstrafe zu Recht unberücksichtigt geblieben ist.
Die nunmehr abgeurteilten Taten sind am 13. August 1977 begangen. Am 6. Dezember 1977 hat das Amtsgericht Traunstein den Angeklagten wegen eines Verkehrsvergehens zur Freiheits-
strafe von 9 Monaten verurteilt. Diese Einzelstrafe wäre nach § 55 StGB in die jetzt gebildete Gesamtstrafe einzubeziehen gewesen, wenn sie noch nicht verbüßt war. Ob das
der Fall ist, ergeben die Feststellungen nicht. War sie bereits vollstreckt, so ist diesem Umstand bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Für den vorliegenden
Fall hat das insoweit Bedeutung, als die Zumessungserwägungen für die Gesamtstrafe und die Einzelstrafen praktisch identisch sind und deshalb nicht auszuschließen ist, daß
sich die Nichtberücksichtigung dieser Strafe allgemein auf die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
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