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BGH Urteil vom 20.01.1981 – 1 StR 690/80

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

. in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Rolf Artur Z@P aus Nun» dort geboren am EEE 19:6,

wegen Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Januar 1981, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Herdegen als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth als beisitzende Richter,

Bundesanwalt BEER

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretärin > als Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth von 10. Juni 1980 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

41. im Fall II 8 der Urteilsgründe (Diebstahl vom 3./4. September 1973);

2. im gesamten Strafausspruch. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen. Diese hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe§

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 18 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte greift das Urteil in vollem Umfang an und rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

2. Zu Unrecht meint die Revision, über die jetzt abgeurteilten Taten sei schon rechtskräftig entschieden. Zwar ist der Angeklagte durch Urteile des Amtsgerichts Nürnberg vom 10. Mai 1973 (Tatzeit: 16. August 1972) und vom 23. April 1974 (Tatzeit: Dezember 1973) jeweils wegen fortgesetzten Diebstahls verurteilt worden, doch hat die Strafkammer zu Recht Fortsetzungszusammenhang zwischen jenen und den hier abgeurteilten Taten (Tatzeiten: 12. August bis 7. September 1972 und 3. September bis 1. Dezember 1975) verneint.

Am 16. August 1972 (Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 10. Mai 1973) war der Angeklagte in derselben Nacht in ein Firmengebäude eingebrochen und anschließend in ein Lagerhaus eingestiegen. Hierzu hatte er beim Lagerhaus ein offenstehendes Fenster benutzt, das er zuvor, auf dem Weg zum Firmengebäude, gesehen und sogleich in

einen weiteren, anschließend auszuführenden Diebstahlsplan einbezogen hatte. Im Dezember 1973 (Urteil des Antsgerichts Nürnberg vom 23. April 1974) hatte der Angeklagte mehrere Personenkraftwagen aufgebrochen und aus ihnen gestohlen. Jeweils hatte das Amtsgericht einen eng begrenzten Gesamtvorsatz angenommen. Wenn das Landgericht davon ausgeht, zwischen jenen und den jetzt abgeurteilten Taten bestehe kein Fortsetzungszusammenhang, „weil die Jetzt abzuurteilenden Taten nach den Aussagen beider Angeklagter nicht Einzelakte einer fortgesetzten Straftat, sondern selbständige Handlungen waren und auch keine Zusammenhänge festgestellt werden konnten! (UA S. 15), so ist das nicht zu beanstanden.

53. Dagegen rügt die Revision mit Erfolg, das Landgericht hätte näher aufklären müssen, ob der Angeklagte die Tat Nr. II 8 (Diebstahl bei Firma SB an 3./h. September 1973) tatsächlich begehen konnte. Da sowohl in dem bei den Akten befindlichen polizeilichen Schlußbericht als auch in den der Strafkamner vorliegenden Akten des Amtsgerichts Nürnberg Ls 88/73 an verschiedenen Stellen und schließlich in dem teilweise verlesenen Urteil desselben Gerichts vom 23, April 1974 vermerkt ist, der Angeklagte sei erst am 8. September 1973 aus der Strafhaft entlassen worden, hätte sich aufgedrängt, dieser Frage besonders nachzugehen. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, daß das geschehen ist.

4. Die Revision hat auch insoweit Erfolg, als sie rügt, die Unerläßlichkeit, Freiheitsstrafe unter 6 Monaten zu verhängen (§ 47 StGB), sei nicht ausreichend begründet.

Zwar bezieht sich die im Urteil erwähnte Gesamtwürdigung (UA S. 19) ersichtlich auf die zuvor zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten aufgeführten Strafzumessungsgründe, auch auf die Feststellung, er habe seit Januar 1974 keine Straftat mehr begangen (UA S. 17). Doch hätte eben dieser Umstand - in Verbindung damit, daß auch die hier abgeurteilten Taten lange zurückliegen - Anlaß sein müssen, unter dem besonderen Blickwinkel des § 47 StGB eingehend zu erörtern, ob die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten uneräßlich sei. Die lange Zeit unbeanstandeter Führung könnte darauf hindeuten, daß der Angeklagte sich auch weiterhin straffrei halten kann, ohne daß es der Verhängung einer Freiheitsstrafe bedürfte. Die erforderliche eingehende Prüfung läßt das angefochtene Urteil vermissen. Deshalb muß über den gesamten Strafausspruch neu verhan-

delt werden.

5. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf

hin, daß das angefochtene Urteil nicht erkennen läßt,

ob die Strafkammer die Frage einer etwaigen Gesamtstrafenbildung mit den Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Nürnberg vom 10. Mai 1973 und 23. April 1974 geprüft hat. Soweit die hier abgeurteilten Taten in der Zeit vom

12. August bis 7. September 1972 begangen wurden, lagen sie vor dem Urteil vom 10. Mai 1973, soweit sie in der Zeit vom 3. September bis 1. Dezember 1973 geschahen,

vor dem Urteil vom 23. April 1974. Die Kammer hätte entweder Gesamtstrafen bilden oder - falls dies wegen Verbüßung der vom Amtsgericht Nürnberg verhängten Strafen

nicht möglich gewesen sein sollte - diesen Umstand bei

der Bemessung der Strafe berücksichtigen müssen (BGHSt 12, 94; BGH, Beschluß vom 28. Oktober 1980 - 1 StR 586/80).

Herdegen Kuhn Maul Foth

Ulsamer