Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 07.10.1980 – 1 StR 544/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BLG
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR_ 544/80 BESCHLUSS
«12%
in der Strafsache
gegen
1. Kerr DD aus Si, dort geboren am GE 1947,
2. Christa BED , geborene Hill, aus SCHEEEED, geboren an GEB 1961 in ne,
beide zur Zeit in Haft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
BLA
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. a) Die Revision der Angeklagten Christa BB gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 3. April 1980 wird verworfen.
b) Es wird davon abgesehen, der Angeklagten Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
2. a) Auf die Revision des Angeklagten Karl BB wird das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen schwerer räuberischer Erpressung und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
b) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
c) Die weitergehende Revision des Angeklagten Karl BD wird verworfen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 5. September 1980 folgendes ausgeführt:
-3-
„Die Revision der Angeklagten Christa BD ist offensichtlich unbegründet. Die Überprüfung des Urteils, soweit es sie betrifft, hat keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben.
Soweit sich die Revision des Angeklagten Karl I) gegen den Schuldspruch wendet, ist sie offensichtlich unbegründet. Der Ausspruch über die Einzelstrafe wegen schwerer räuberischer Erpressung kann jedoch keinen Bestand haben, Das Landgericht hat eine zur Tatzeit erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB nicht ausschließen können (UA S, 9) und diesen Umstand im Rahmen der Strafzumessung nach
§ 49 Abs. 1 StGB mildernd berücksichtigt (UA S. 11). Die Mindeststrafe für die schwere räuberische Erpressung ermäßigt sich daher von 5 Jahren auf 2 Jahre Freiheitsstrafe (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Diese Verschiebung des Strafrahmens hat der Tatrichter nicht erkannt; denn er hat unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit "auf die Mindeststrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe" erkannt (UA S. 11). Da nicht auszuschließen ist, daß das Landgericht bei Zugrundelegung des zutreffenden Strafrahmens eine geringere Strafe verhängt hätte, muß das Urteil im Ausspruch über diese Einzelstrafe und infolgedessen auch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden."
Dem tritt der Senat bei. Jedoch wird für die neue Hauptverhandlung darauf hingewiesen, daß entgegen der vom Generalbundesanwalt vertretenen Ansicht eine Einbeziehung der Verurteilung vom 15. März 1979 in die wiederum zu bildende Gesamtstrafe nicht in Frage kommt, weil die im vorliegenden
I
Verfahren abgeurteilten Taten erst nach jener Verurteilung begangen worden sind.
Herdegen Kuhn Ulsamer Maul Schikora