Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 03.10.1980 – 2 StR 544/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 544/80 BESCHLUSS J.16. 80
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Klaus Johann Rudolf E aus Me Cu, geboren om ip 1948 in ma,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
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Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
‚Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 16. Mai 1980
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln verurteilt wird,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
1. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen lediglich eine Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln. Das Landgericht hat nichts dafür festgestellt, daß der Angeklagte über die Beihilfe zum Erwerb hinaus auch zur Aufrechterhaltung des Besitzes am Heroin Beihilfe geleistet hätte. Außerdem würde das Verbot des Besitzes von Betäubungsmitteln von dem Verbot des nicht genehmigten Erwerbs verdrängt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 1975
- 1 StR 119/75 - und vom 26. Februar 1980 - 1 StR 6/80). Der Schuldspruch ist daher zu ändern.
2. Der Strafausspruch ist aufzuheben. Das Gericht geht bei der Bemessung der Strafe von dem Strafrahmen des § 11 Abs. 4 BetMG aus, ohne festzustellen, daß die Beihilfehandlung - unter Mitberücksichtigung der vom Angeklagten unterstützten Haupttat - als besonders schwer zu bewerten sei.
Daß sich die Haupttat der Zeugin Wim, die Betäubungsmittel in nicht geringen Mengen erwarb und besaß, als besonders schwerer Fall erwies, rechtfertigt es allein nicht, die Beihilfehandlung des Angeklagten ebenso zu bewerten (vgl. BGH, Urteile vom 18. Oktober 1978 - 2 StR 374/78 - und vom 31. Januar 1979 - 2 StR 526/78).
Da nicht festgestellt wurde, daß der Angeklagte Besitz an dem Heroin hatte, und auch sonst keines der in § 11 Abs. 4 BetMG genannten Regelbeispiele vorliegt, hätte das Gericht nach zusammenfassender Abwägung aller wesentlichen
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tat- und täterbezogenen Umstände über das Vorliegen eines unbenannten besonders schweren Falles entscheiden müssen (vgl. BCH, Beschluß vom 10. Januar 1978 - 2 StR 716/77). Dabei hätte es auch die bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten genannten Umstände berücksichtigen müssen,
Die weitergehende Revision ist als offensichtlich
unbegründet zu verwerfen,.
Mösl Müller Meyer Theune Niemöller