Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 30.09.1980 – 5 StR 527/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
5 StR 527/80 TG O/Y
(alt: 5 StR 14/80)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
1. den Schlossergesellen Rudolf K Es
aus NEE ve, geboren am EB 1948 in Lemke Kreis NEED.
zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Arbeiter Hermann Ke HB zus aim / vu geboren am EEE 159 in Kill Kreis OCEEEEEEEED:
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls
AL
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30.September 1980 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen;
1. Auf die Revision des Angeklagten Ku wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 2.Mai 1980, auch soweit es den Verurteilten Kef betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision des Angeklagten KW zu entscheiden hat.
Gründe§
Die sachlichrechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung. Die Urteilsgründe ergeben zwar, daß die Angeklagten während der Zeit, in der sich die Aburteilung der 1975 begangenen Straftaten verzögert hat, weitere Straftaten begangen haben und deshalb am 30.November 1976 zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sind. Die beiden Angeklagten haben diese Strafen im wesentlichen während des Jahres 1978 verbüßt; ein Strafrest ist gegen den Angeklagten Kauer Anfang 1979 vollstreckt worden (UA S.7,10). Gegenüber den Feststellungen, von denen der Senat in seinem Urteil vom 4.März 1980 auszugehen hatte, verkürzt sich deshalb die Zeit, in der sich die Angeklagten während des Laufes des Strafverfahrens in dieser
- 3 -
3 PATH
Sache in Freiheit befunden und keine Straftaten begangen haben. Trotzdem war die langdauernde Verfahrensverzögerung, die die Angeklagten ersichtlich nicht zu vertreten hatten, für die Strafzumessung von Bedeutung. Sie hat nämlich bewirkt, daß die am 30.November 1976 verhängten Freiheitsstrafen nicht in die mit dem vorliegenden Urteil gebildeten Gesamtstrafen einbezogen werden konnten, weil sie inzwischen vollstreckt worden waren. Dieser Umstand stellt für die Angeklagten
eine Härte dar, die bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3.September 1975 -2 StR 400/75- und vom 30.0ktober 1978 - 4 StR 578/78 -). Die Urteilsgründe ergeben nicht, daß der Tatrichter diesen Gesichtspunkt beachtet hat. Das Urteil, das nur noch die Rechtsfolgen der Taten betrifft, war deshalb aufzuheben. Das gilt gemäß § 357 StPO auch, soweit das Urteil den Angeklagten Keff petrifft, der keine Revision eingelegt hat.
Herrmann Fleischmann Schuster
Horstkotte Niepel