Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 10.09.1980 – 2 StR 390/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 _StR 390/80 BESCHLUSS 79.3.7.
in der Strafsache
gegen
Horst B ER aus FOR /MEREE, dort geboren am EEE 1957, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Mordes u.a.
a. 54
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 24. Januar 1980 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten weist zum Schuldund Strafausspruch keinen Rechtsfehler aus. Dagegen ist die Anordnung der Unterbringung in einem psychia-
trischen Krankenhaus durch die bisherigen Feststellungen nicht hinreichend begründet. Das Landgericht geht bei der Beantwortung der Frage, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 21 StGB erheblich eingeschränkt gewesen sei, ausdrücklich "von den dem Angeklagten günstigsten Voraussetzungen" aus (UA S. 11). Auf dieser Grundlage kommt es zur Anwendung des § 21 StGB und zur Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus.
- 3-
Damit hat das Gericht die Unterbringung angeordnet, obwohl die Grundlagen, auf die es die Annahme von der erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit gestützt hat, nicht festgestellt, sondern lediglich "zu Gunsten" des Angeklagten unterstellt wurden. Das ist fehlerhaft. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wäre nur zulässig gewesen, wenn das Gericht die Voraussetzungen des § 21 StGB zweifelsfrei festgestellt hätte (vgl. BCH, Beschluß vom 8. September 1977 - 5 StR 518/77).
Mösl Müller Maier
Theune Niemöller