Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 08.09.1977 – 5 StR 518/77

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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29.77

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Karl-Heinz B eEmmmuE» aus BEER, dort geboren an EB 5.5,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

79

Z

-2_-

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach

Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8.September 1977 einstimmig beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 12.April 1977 nach § 349 Abs.4 StPO im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine

Sachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die

Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die Voraussetzungen der 88 20 oder 21 StGB nicht positiv festgestellt, sondern nur zu seinen Gunsten eine erhebliche Verminderung der Steuerungs- und Hemmungsfähigkeit nicht ausgeschlossen

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hat (UA S.14/15 und BGH GA 65,250; BGHSt 14,68,71;

BGH 18,167). Da hier nicht auszuschließen ist, daß eine erneute Verhandlung zu neuen Ergebnissen über die rechtlichen Voraussetzungen des § 63 StGB führen wird, ist eine Zurückverweisung der Sache geboten."

Dem tritt der Senat bei.

Schmidt Fleischmann Schuster

Fuhrmann Horstkotte