Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 09.09.1980 – 5 StR 437/80

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

AL 09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

1. Manfred W m aus BEE, geboren am EM 1949 in AB,

2. den Polizeibeamten

Hans-Joachim B u EEE aus DEE, dort geboren am EEE 1932,

3. den Zollbeamten Klaus S GW aus DEE, geboren am EEE 1954 in PisENEE,

wegen Steuerhehlerei

-2-

„FT Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9.September 1980 einstimmig beschlossen:

4. Auf die Revisionen der Angeklagten Bun und SIEB gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7.März 1980 wird die Sache, soweit sie diese Angeklagten betrifft, gemäß § 349 Abs.4 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung über Zahlungserleichterungen an das Schöffengericht Tiergarten in Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten dieser Rechtsmittel zu befinden hat.

2. Die weitergehenden Revisionen der

Angeklagten Bu und Si und die Revision des Angeklagten Wi werden

gemäß § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Angeklagte WER hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag auf Teilrückverweisung zutreffend damit begründet, daß die Strafkammer nicht die Frage von Zahlungserleichterungen (§ 42 StGB) für die Angeklagten Bu und SER erörtert. Dazu bestand mit Rücksicht auf die jeweilige Höhe der hier erkannten Geldstrafen und die wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Angeklagten Anlaß. Die hierzu getroffenen Feststellungen bieten für eine abschließende Entscheidung durch das Revisionsgericht keine ausreichende

- 3 -

- 3 - IK Grundlage. Zur Nachholung dieser Entscheidung war die Sache daher zurückzuverweisen (vgl. Senatsbeschluß vom

45.Januar 1980 - 5 StR 791/79 - bei Holtz in MDR 1980,453), und zwar an das Schöffengericht, weil dessen Entscheidungsbefugnis ausreicht.

Herrmann Fuhrmann Horstkotte

Rebitzki Niepel