Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 15.01.1980 – 5 StR 791/79

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Albert S EB zu: ramuiilß, geboren am EEE 1936 in LEE Kreis Stamm,

wegen Betruges

7

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu Nr.2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs.2 und 4 StPO am 15.Januar 1980 einstimmig beschlossen;

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 18.Juli 1979 wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, soweit nicht über Zahlungserleichterungen befunden worden ist, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; diese hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 4.Januar 1980 hat vorgelegen.

Gründe§

Den Antrag auf Teilrückverweisung der Sache hat der Generalbundesanwalt wie folgt begründet:

"Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge deckt nur den Mangel auf, daß das Landgericht die Frage nicht erörtert, ob dem Beschwerdeführer gemäß § 42 StGB für die Bezahlung der Geldstrafe eine Zahlungsfrist oder Zahlung in Teilbeträgen zu bewilligen ist. Das war hier angesichts seiner im Urteil dargelegten Einkommensverhältnisse erforderlich (vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 23.4.1976 = © StR 106/76 - und vom 12.4.1978 - 3 StR 75/78 -). Das Revisionsgericht kann eine solche Entscheidung zwar selbst treffen, wenn das Urteil hierfür ausreichende Feststellungen enthält (BGH, Beschluß vom 3.5.1978 - 3 StR 143/78 -). Das ist hier aber nicht der Fall; die Urteilsgründe verhalten

sich insbesondere nicht zu den Vermögensverhältnissen des Angeklagten",

- 3-

7

- 3. Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

Durch die Teilrückverweisung wird die Kostenbeschwerde

des Angeklagten gegenstandslos, weil über die Kosten erneut zu befinden ist.

Herrmann Fleischmann Fuhrmann

Rebitzki Niepel