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BGH Beschluss vom 09.09.1980 – 4 StR 719/80

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 719/80 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. Arthur De aus PO, sort zevoren am EEE 1955,

2. Ilse K HB aus PO, geboren am EEE 1958 ur 1

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am >22, Januar 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 9. September 1980 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen hat das Landgericht den Angeklagten I 3 | zu vier Jahren und neun Monaten und die Angeklagte x zu zwei Jahren und neun Monaten Gesamt freiheitsstrafe verurteilt; außerdem hat es ihnen die Fahrerlaubnis mit Sperrfristen von je drei: Jahren entzogen und ihre Führerscheine sowie die bei ihnen sichergestellten "Drogenutensilien" eingezogen. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts, die Revision der Angeklagten Knorr beanstandet außerdem das Verfahren.

Die Rechtsmittel haben mit der Sachbeschwerde Erfolg, soweit sie sich gegen den Rechtsfolgenausspruch richten.

1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Urteil 1äßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.

2. Mit Recht beanstanden die Revisionen jedoch den Strafausspruch.

Die Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung begründen die Besorgnis, daß es nicht alle für die Bemessung der Strafe wesentlichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen hat, Sie lassen nämlich nicht erkennen, daß es geprüft hat, ob die Angeklagten zur Tatzeit selbst drogenabhängig waren und ob - gegebenenfalls - ihr strafbares Verhalten im Zusammenhang mit dieser Abhängigkeit stand.

Nach den Urteilsfeststellungen bestand zu einer solchen Prüfung Veranlassung. Denn bei beiden Angeklagten sind "Drogenutensilien" sichergestellt worden, die - so das "Holzpfeifchen" und die ersichtlich für den Drogenkonsum benutzte "Tabakpfeife" - darauf schließen lassen, daß sie selbst Betäubungsmittel konsumiert haben. Der Angeklagte | ist zudem als 17jähriger wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe verurteilt und ca. 4 1/2 Jahre später erneut wegen eines einschlägigen Vergehens bestraft worden. Danach liegt die Möglichkeit nicht fern, daß er seit längerer Zeit Drogen eingenommen hat und in Abhängigkeit von diesen geraten ist. Da die Angeklagte Knorr mit ihm zusammengelebt hat, sich - wie den Feststellungen zu entnehmen ist - in der Drogenszene ausgekannt hat und an dem hier abgeurteilten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in gleicher Weise wie er beteiligt war, erscheint es ferner nicht ausgeschlossen, daß auch sie regelmäßig Drogen konsumiert hat.

Das Landgericht hätte diese Frage jedenfalls näher prüfen müssen. Für den Fall, daß diese Prüfung eine Drogenabhängigkeit der Angeklagten ergeben hätte, wäre weiter zu untersuchen gewesen, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen. Es wäre auch zu prüfen gewesen, ob die Angeklagten die Taten zur Finanzierung ihres Eigenverbrauchs begangen haben.

Das Urteil muß deshalb auf die Sachbeschwerden im Strafausspruch aufgehoben werden. Damit entfällt auch der Ausspruch über die weiteren Rechtsfolgen.

3. Auf die von der Revision der Angeklagten Kg erhobene Verfahrensrüge, die - da das Vorliegen von Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) nach den Feststellungen auszuschließen ist - nur den Strafausspruch betreffen kann, braucht danach nicht mehr eingegangen zu werden,

4. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aufgezeigten Grundsätze für die Beurteilung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz hin, die das Landgericht zu beachten haben wird (vgl. Schmidt in MDR 1978, 5 ff; 1979, 884 ff). Der Senat weist ferner darauf hin, daß zwar - wie das Landgericht zutreffend dartut - bei einer gemeinschaftlich begangenen Straftat die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich auch bei einem Tatbeteiligten gegeben sein können, der das Fahrzeug nicht eigenhändig geführt, durch seine Beteiligung aber einen Charaktermangel offenbart hat, der ihn als Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erscheinen läßt (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Hürxthal in DRiZ 1976, 377), hierfür aber in erster Linie solche Straf-

taten in Betracht kommen, die ihrer Art nach mit dem Einsatz von Kraftfahrzeugen verbunden sind (vgl. BGH bei Hürxthal in DRiZ 1979, 149).

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