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BGH Urteil vom 31.07.1980 – 4 StR 380/80

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

4 StR_380/80

97.

in der Strafsache

gegen

den Dreher Karl-Heinz T EB aus rg. dort geboren am EB 1927,

wegen Diebstahls u.a.

Tr

r

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Juli 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Dr. Ruß Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter,

Bundesanwältin EB als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB aus

als Verteidiger,

Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 2. Januar 1980 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Dortmund zurlickverwiesen,

Von Rechts wegen

LA

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und wegen verbotenen Waffenbesitzes in Tateinheit mit verbotener Waffenführung unter Einbeziehung bereits rechtskräftig gewordener Einzelstrafen in zwei weiteren Diebstahlsfällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet. Im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte, soweit er wegen Diebstahls verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, Revision eingelegt. Sein auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestütztes Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Die Revision rügt zu Recht, daß das Landgericht einen Antrag des Angeklagten nicht als Beweisamtrag behandelt, sondern ihn als Beweisermittlungsamtrag zurückgewiesen hat.

1, Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung folgenden schriftlichen Antrag gestellt:

"In meiner Strafsache - 42 KLs 52 Js 74/78 (58/79) - beantrage ich die Vernehmung der Eheleute Joachim und Brigitte KB. B@Bstraße 25, LED,

zum Beweis der Tatsache, daß einer dieser Zeugen mich am Nachmittag des Rosenmontag 1978 auf der Straße im Hagener Zentrum im betrunkenen Zustand angetroffen - mich angesprochen, und mich sodann in ihr Fahrzeug genommen und mich entweder an der Autobahnbrücke in Herbeck oder auf der B7 in der "Donnerkuhle" abgesetzt haben.

Die Beweiserhebung ist erheblich, weil da-

durch nachgewiesen werden soll, daß ich zur Tatzeit im Falle HEEEB in Hagen gewesen

bin”.

Die Strafkammer hat diesen Antrag auf Vernehmung der Eheleute Joachim und Brigitte | mit folgender Begründung abgelehnt:

"Es handelt sich nur äußerlich, von seiner Formulierung her um einen einwandfrei erscheinenden Beweisamtrag. In Wirklichkeit, entsprechend den erläuternden Erklärungen des Angeklagten, um einen Beweisermittlungsamtrag. Denn der Angeklagte hat hierzu erklärt: Frau oder Herr KGB habe ihn mit Pkw, Lkw oder Kleinbus am 6., 7. oder 8, Februar 1978 aus der Innenstadt Hagens mitgenommen und entweder auf der Autobahn an der (Lenne) Autobahnbrücke oder auf der Bundesstraße 7 an der "Donnerkuhle" abgesetzt. Er meint, er sei an einem dieser drei Tage mitgenommen worden, und wollte jetzt behaupten, daß es der 6. Februar war, denn er müsse Rosenmontag in Hagen gewesen sein."

Der Angeklagte hat daraufhin seinen Antrag mündlich mit dem Hinweis wiederholt, die Eheleute N] hätten ihm bei einem am Vortage geführten Telefongespräch erklärt, daß sie ihn am Rosenmontag, den 6.2.1978, mitgenommen hätten.

Die Strafkammer hat sodann folgenden Beschluß verkündet:

-5_ A

"Die Kammer sieht keinen Anlaß, über den Antrag

auf Vernehmung der Zeugen KO anders zu

entscheiden als geschehen",

2. Der Antrag des Angeklagten ist ein Beweisamtrag (vgl. § 219 StPO). Der Beschwerdeführer hat unter Angabe von Tatsachen, die seine Beteiligung an der Tat, also den Schuldspruch betreffen, die Ladung bestimmter Zeugen verlangt. Durch die erläuternden Erklärungen zu seinem Antag, die ersichtlich das zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme betrafen, hat er weder die Ernsthaftigkeit noch die Bestimmtheit seines Anliegens in Frage gestellt, wie sich eindeutig erkennbar jedenfalls aus der Wiederholung des Beweisamtrages ergab,

Da dieser ausweislich des Sitzungsprotokolls weder eingeschränkt noch sonst inhaltlich berichtigt worden ist, war es der Strafkammer verwehrt, ihn mit der Begründung zurückzuweisen, daß es sich "in Wirklichkeit" um einen Beweisermittlungsamtrag handele. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn die beantragte Beweiserhebung erst die Erschließung von Erkenntnisquellen, aus denen sich vielleicht sachdienliche und dann noch zu benutzende Beweismittel ergeben könnten, bezweckt (BGHSt 6, 128, 129; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, 23, Aufl., § 244 StPo Rän. 95, 96; Kleinknecht, 34, Aufl., § 244 StPO Rdn, 44), Davon kann hier in Anbetracht der Bestimmtheit der Beweisbehauptung und der eindeutigen Bezeichnung der Beweismittel keine Rede sein,

3. Die Strafkammer hat somit unter Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO den Beweisamtrag zurückgewiesen. Es läßt sich auch nicht ausschließen, daß der Schuldspruch im Fall

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Ho darauf beruht. Zwar mag vieles dafür sprechen, daß die benannten Zeugen die Beweisbehauptung des Angeklagten nicht bestätigen können. Ohne Erwägungen, die einer Vorwegnahme der Beweiswürdigung gleich kämen, ist jedoch nicht auszuschließen, daß die Eheleute Ki verwertbare Angaben zum Beweisthema hätten machen können. Da die Strafkammer im übrigen ibersehen hat, daß das Waffendelikt, wegen dessen der Angeklagte weiter verurteilt worden ist, sich hinsichtlich seiner Tatbestandsverwirklichung mit dem Diebstahlsdelikt im Fall Hib überschneidet, insoweit also Tateinheit vorliegt, kann der Schuldspruch insgesamt keinen Bestand haben. Die Beschränkung der Revision ist insoweit unwirksam (BGHSt 21, 256, 258). Seine Aufhebung erfaßt auch den Rechtsfolgenausspruch,

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß im Falle gleicher Feststellungen der Diebstahl im Fall Heermann als Diebstahl mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1980 - 2 StR 692/79 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

Salger Knoblich Ruß Engelhardt Goydke