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BGH Beschluss vom 24.07.1980 – 4 StR 357/80

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 357/80 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Elektriker Rainer Alfons W dEEEEEmEEEEETE , geboren am EEE 1946 in CE

| wegen Totschlags

- 2.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Juli 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau i.d.Pf. vom 11. Dezember 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1. Hinsichtlich der Unbegründetheit der Verfahrensrüge wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 1980 Bezug genommen.

2. a) Soweit die Revision mit der Sachrüge den Schuldspruch angreift, ersetzt sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Landgerichts durch ihre eigene. Diese enthält indessen weder Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze noch sind durchgreifende Widersprüche zu erkennen.

_ b) Bedenken bestehen Jedoch gegen. den Strafaus-

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spruch, soweit das Landgericht einen besonders schweren Fall des Totschlags angenommen hat:

Nach BGHSt 5, 124, 130 liegt, wovon auch die Kammer ausgeht, ein besonders schwerer Fall vor, wenn die Tat bei Berücksichtigung aller Umstände die erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und deshalb vom Gesetz für den ordentlichen Strafrahmen schon bedachten Fälle an Strafwürdigkeit übertrifft, so daß der ordentliche Strafrahmen zur Sühne nicht ausreicht. Das bedeutet also, daß das Unrecht der Tat außergewöhnlich und zwar so groß sein muß, daß der Normalstrafrahmen von hier immerhin 15 Jahren Freiheitsentzug nicht mehr genügt. Der besanders schwere Fall des Totschlags setzt aber weiter voraus, daß auch die Schuld des Täters (vor allem: seine Fähigkeit, sich im Sinne der Unrechtskenntnis zu motivieren) entsprechend gesteigert ist (Horn sk § 212 Ran. 37).

In dieser Hinsicht hat das Landgericht offensichtlich naheliegende Umstände übersehen, die es in seine Überlegungen, ob ein besonders schwerer Fall des § 212 StGB vorliegt, unbedingt hätte miteinbeziehen müssen. |

Vor allem fällt auf, daß die Kammer, im Unterschied zu ihrer eingehenden Prüfung der möglichen Voraussetzungen des § 213 StGB bei der Bejahung des Abs. 2 von § 212 StGB dort recht sumnarisch verfahren ist, wo sie darzulegen versucht, daß zu Gunsten des Angeklagten "Keine Gesichtspunkte" sprechen (UA S. 124). Sie unterläßt die sich an dieser Stelle geradezu aufdrängende Würdigung der "Zweierbeziehung" (UA S. 103), deren Fehlentwicklung nach der Auffassung des Sachverständigen Dr. Spgiie in die Tat mündete, was auch von der Kammer als mögliche "Motiverklärung" (UA S. 104)

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U.

übernommen wurde. Da sie sich damit auch den wesentlichen Teil der weiteren Deutung dieses Sachverständigen zu eigen machte, war sie gehalten, diese auch bei der Prüfung, ob Abs. 2 des § 212 StGB anzuwenden ist, eingehend zu würdigen. Hierbei hätte sie Auch darauf eingehen müssen, daß nach ihren eigenen Feststellungen es der im Gegensatz zum Angeklagten (UA S. 26) bisexuell veranlagte Dr. Gin

(UA S. 31) war, der die homoerotischen Handlungen zwischen sich und dem Angeklagten "initiiert" (UA S. 36) hatte. Dieses sich dann jahrelang hinziehende sexuelle Verhältnis zwischen Arzt und Patient war unübersehbar von ausnehnender Bedeutung. Dr. GI@HR vertrat für den Angeklagten nicht nur die Vaterstelle, sondern hatte auch die Funktion eines Therapeuten übernommen, der nicht einmal zögerte, über seinen Partner maßgebliche ärztliche Gutachten zu erstatten.

Bei der Entscheidung, ob Abs. 2 des § 212 StGB anzuwenden ist, hätte die Kammer auch in Betracht ziehen müssen, daß die letzten Stunden vor der Tat "weitgehend im Dunkeln liegen und sich genauen Feststellungen entziehen". Diese "erheblichen Lücken des Geschehensablaufs" (UA S. 47) reichen bis zur eigentlichen Tathandlung, deren Beginn die Kammer ebenfalls nicht mehr rekonstruieren konnte (UA S. 51). Bei dieser Sachlage war das Gericht dann aber auch gehalten, dieser weitgehenden Unsicherheit entsprechendes Gewicht zu verleihen und zwar sowohl bei der Prüfung strafbegünstigender Umstände wie auch bei der Frage einer eventuellen Anwendung von Abs. 2 des § 212 StGB. Es lag also nahe, zu berücksichtigen und in die Würdigung der Strafzumessungsgründe einzubeziehen, daß der Angeklagte unmittelbar vor der Tat unter großen Mühen, zumal es ihm die Gärtnerei untersagt hatte, im Schutze der Nacht zwei bis drei Schubkarren Mutterboden heimlich zum Gartengrundstück seines Freundes gebracht und sich darauf in den Keller des Hauses

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begeben hatte, wo er - auch dies nur, um Dr. GI@ eine Freude zu bereiten - Hundeleine und Maulkorb einfettete. Auf die völlig unerwartete Reaktion des im Keller erschienenen Dr. Glaesel (vgl. dazu UA S, 49 bis 51), insbesondere auf die Beschimpfung des Angeklagten als "Trottel" und auf die Drohung mit der sofortigen Herbeiholung der Polizei, geht das Landgericht bei seiner Prüfung, welche Umstände

zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden können, unverständlicherweise überhaupt nicht ein. Mag der bei einen solchen Verhalten von Dr. GIER daraufhin aufgekommene | Zornaffekt des Angeklagten selbst trotz seiner psychischen Abnormität (UA S. 28) und leichten Alkoholbeeinflussung

(UA S. 99) nach Ansicht des Landgerichts auch "nicht so stark" (UA S. 124) gewesen sein, daß er einen "gesetzlichen Schuldausschließungsgrund" begründen konnte, so war er aber doch selbst nach der Meinung des Gerichts vorhanden. Jedenfalls mußte es sich gerade in diesem Teil der Urteilsgründe (UA S. 124 bis 126) für den Tatrichter aufdrängen, auf diese ganz besondere psychologische Situation des Angeklagten unmittelbar vor der Tat - in Zusammenhang mit der jahrelangen sexuellen Partnerschaft und dem Bemühen des Toten auf Beendigung. der Gemeinsamkeiten - einzugehen, anstatt sich hier auf eine summarische Wertung des allgemeinen Charakterbildes des Angeklagten zu beschränken. Dieses Unterlassen stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führt.

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Der Senat hat die Sache an das Landgericht Kaiserslautern verwiesen, da nach dem ihm vorliegenden Geschäftsplan des Landgerichts Landau nicht eindeutig erkennbar

ist, ob dort eine zweite Schwurgerichtskammer vorhanden ist.

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Seren RiBGH Dr. Engelhardt und Goydke sind in Urlaub und deshalb

an der Unterschriftsleistung verhindert.

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