Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 15.06.1979 – 5 StR 739/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3_StR_ 739/79
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Uwe W EEE aus DÜEEEED-OGEED, geboren am M.Ep 1942 in AB,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
773 uf
-2- +,
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am /+.Dezember 1979 gemäß § 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 15.Juni 1979 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat zu seinem Antrag auf Teilaufhebung des Urteils ausgeführt:" Der Strafausspruch kann ... keinen Bestand haben.
Das Landgericht hat geglaubt, die Höhe der verhängten Strafe auch damit begründen zu sollen, daß der Angeklagte über das 'Bestreiten der Tat ... hinausgehend jede Einsicht in das evtl. Unrechtmäßige seiner Tat vermissen ließ! (UA S.26/27). Das ist nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht zulässig. Besondere Umstände, nach denen aus solchem Prozeßverhalten des Ange-
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klagten sichere Schlüsse auf das Maß seiner Schuld
oder den Grad seiner Gefährlichkeit gezogen werden können (vgl. BGHSt 1,105; BGH in NJW 1953,192; BCH, Beschl. v. 27.9.1978 - 2 StR 506/78 - bei Spiegel in DAR 1979,183), sind jedenfalls nicht festgestellt; daß der Angeklagte 'jede Verurteilung seiner Person' als 'Fehlurteil' betrachtet, ist nicht mehr als ein entschiedenes Bestreiten des Tatvorwurfs, über das auch seine sonstige Einlassung (UA S.13) nicht hinausgeht. Von einem leugnenden Angeklagten kann aber Einsicht
und Reue nicht erwartet werden; er kann solche Gemütsregungen nicht an den Tag legen, will er seine Verteidigungsposition nicht gefährden (BGH, Beschl.
v. 13.7.1977 - 3 StR 226/77 - bei Spiegel in DAR 1978, 150). Das kann er selbst auch nicht für den Fall einer 'evtl.' Verurteilung; daß er Taten der ihm vorgeworfenen Art etwa grundsätzlich bagatellisiert oder gar für nicht rechtswidrig gehalten habe, läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.
IS
Ob auch ohne diese Erwägung auf eine gleich hohe Strafe erkannt worden wäre, läßt sich vom Revisionsgericht zuverlässig nicht beurteilen. Das ist Sache des Tatrichters".
Dem schließt sicht der Senat an.
Herrmann Fleischmann Schuster
Fuhrmann Niepel