Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 08.07.1980 – 1 StR 283/80
1. Strafsenat
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BUNDESGERICHTSHOF
1_StR_283/80 BESCHLUSS dr
in der Strafsache
gegen
‚den Bürgermeister und Kraftfahrer Sitki B >
aus K@P (Türkei), dort geboren am EB 1942, zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefthrers am 8. Juli 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 18. Februar: 1980 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wendet, ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Zu Recht sieht der Beschwerdeführer einen Fall unzulässiger Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen als gegeben an (§ 46 Abs. 3 StGB). Das Landgericht hat strafschärfend auch die Gewinnabsicht des Angeklagten berücksichtigt (UA S. 22/23). Diese ist jedoch subjektives Merkmal des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und darf deshalb bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden (BGH MDR 1980, 412). Anhaltspunkte für ein besonders ver-
werfliches, den Rahmen des Tatbestandsmäßigen deutlich übersteigendes Gewinnstreben sind den Feststellungen des Tatrichters nicht zu entnehmen.
Die verhängte Freiheitsstrafe kann deshalb nicht bestehenbleiben. Die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs umfaßt auch die Einziehungsanaordnung; hierüber muß ebenfalls neu entschieden werden.
Pikart Woesner Ulsanmer Maul Schikora