Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 14.10.1980 – 1 StR 517/80

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 517/80 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kunsthandwerker Alfred Johann H

aus SEHE, zevoren an B 1952 in m,

wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln

SE

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag

des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-

führers am 14. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO

einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom

21]. Mai 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu

neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht Stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

nDie Strafkammer hat bei der Bemessung der Strafe für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln straferschwerend berücksichtigt, daß das Motiv der Tat Gewinnstreben war. Gewinnstreben ist jedoch notwendig subjektives Merkmal

jedes Handeltreibens und darf deshalb bei der Strafzumes-

sung nicht straferschwerend berücksichtigt werden (BCH, Urteil vom 30. Januar 1980 - 3 StR 471/79; Beschluß vom 8. Juli 1980 - 1 StR 283/80)". Dem tritt der Senat bei. Die weitergehende Revision war zu verwerfen.

Herdegen Kuhn Ulsamer

Maul Schikora