Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 02.07.1980 – 2 StR 260/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 260/80 URTEIL 2.7 F Ce
in der Strafsache
gegen
1. den Buffetier Heinrich Richard GC EEE aus Vom», geboren ar GE 1934 in Les,
2. den Gastwirt Heinz Willi BD WEEEEEEEED aus Hommmugms-WEB, geboren am Ep 1942 in Am,
wegen Hehlerei
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juli 1980, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof j Dr. Mösl Dr. Müller Dr. Meyer Theune als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. mi» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte Ep als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Bein wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. September 1979, auch soweit es den Angeklagten CB betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 3. u
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Hehlerei zu Geldstrafen verurteilt, Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten Beib mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Zu Unrecht bezweifelt die Revision allerdings, daß die dem Angeklagten BE zur Last gelegte Hilfe beim Absatz des Schmucks als vollendete Tat zu ahnden sei. Die Annahme vollendeter Absatzhilfe im Sinne von § 259 StGB setzt nicht voraus, daß es zum Absatz des Hehlgutes gekommen ist (BGHSt 27, 45).
Im Ergebnis mit Recht wendet sich die Revision aber dagegen, daß der Angeklagte Beiiib wegen täterschaftlicher Absatzhilfe bestraft wurde.
Es trifft zwar nicht zu, daß der Angeklagte Beckers nur die Tat des Mitangeklagten CB unterstützt habe. Er hat vielmehr gemeinsam mit GEEEBB den Jugoslawen, die den gestohlenen Schmuck angeboten haben, Absatzhilfe geleistet. Er hatte auch unmittelbaren Kontakt zu den Jugoslawen. So hat er zusammen mit GEMEEB die Jugoslawen in der Gaststätte Fein getroffen, um den Schmuck zu besichtigen (UA S. 5).
Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen aber aus einem anderen Grunde die Verurteilung des Angeklagten wegen täterschaftlicher Absatzhilfe nicht.
Als täterschaftliche Absatzhilfe kann nur die einem Vortäter unmittelbar geleistete Unterstützung gewertet werden. Wird der Absatzhelfer nicht für einen Vortäter,
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sondern für einen (anderen) Absetzer tätig, so liegt in der Mitwirkung nur eine Beihilfe zur Hehlereihandlung des Absetzers (vgl. BCHSt 26, 359, 362).
Nach den bisher getroffenen Feststellungen unterstützten die Angeklagten die Jugoslawen bei dem Bemühen, den gestohlenen Schmuck abzusetzen, Sie wußten, daß es sich dabei um Diebesgut handelte, Wie die Jugoslawen in den Besitz des Schmucks gelangt waren, wurde in den Urteilsgründen nicht festgestellt, Es ist daher nach den bisherigen Feststellungen nicht auszuschließen, daß die Jugoslawen den Schmuck vom Dieb oder einem Zwischenhändler zu dem Zweck erhalten haben, ihn für dessen Rechnung zu veräußern. In diesem Fall hätten die Angeklagten nicht den oder die Täter des Diebstahls oder eines anderen vollendeten Vermögensdelikts als Vortäter unmittelbar unterstützt, sondern lediglich den Jugoslawen bei einer nicht vollendeten Hehlerei, die diese in der Form des Absetzens oder der Absatzhilfe begingen, geholfen.
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Das Urteil ist - wegen desselben zugunsten des Angeklagten heben,
Rechtsfehlers auch CE (§ 357 StPO) - aufzu-
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Meyer Theune