Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 24.06.1980 – 5 StR 161/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 161/80 AD!
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
1. HOMER X CE Zus EEE, geboren am mp 1935 in TWEERED,
2. MO X EEE aus IGER, geboren am MEINES 1956 in DU MENU.
3. Femme > EEE aus Heim, geboren am DAMM 1942 in FE,
wegen Betruges
-2- OL
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24.Juni 1980 nach § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig beschlossen:
4. Auf die Revision des Angeklagten Ackermann wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4.Juli 1979 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten Ackermann Strafaussetzung zur Bewährung versagt und gegen diesen Angeklagten eine Geldstrafe verhängt worden ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten AUEEEEEEER sowie die Revisionen der Angeklagten KORB und BEER werden als offensichtlich unbegründet verworfen; die Angeklagten KEMEEEE und BEE tragen die Kosten ihrer Revisionen.
3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten AG zu entscheiden hat.
gründe§
Die Strafverfolgung ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. Juni 1980 genannten Gründen nicht verjährt. Die Revisionen der Angeklagten EEE und BEE sowie die Verfahrensbeschwerden des Angeklagten ACER und seine Angriffe auf den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet. Auch die Bemessung der gegen den Angeklagten Ali verhängten Freiheitsstrafe 1&ßt keinen Rechtsfehler erkennen. Dagegen ist die Entscheidung, die gegen diesen Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe nach § 56 Abs.2 StGB nicht zur Bewährung auszusetzen (UA S.4O), mit der bloßen Wiederholung des Gesetzeswortlauts (UA 5.40) in diesem Fall nicht ausreichend begründet worden.
- 3.
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Der Senat hat auch die neben der Freiheitsstrafe verhängte Geldstrafe von 200 Tagessätzen in Höhe von Je 100 DM aufgehoben. Die Bestimmung über die zusätzlich zu Freiheitsstrafe verhängte Geldstrafe (§ 41 StGB) trägt Ausnahmecharakter (BGHSt 26,325,330). Dem werden die Ausführungen der Strafkammer (UA 3.40 f) nicht gerecht.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Niepel