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BGH Urteil vom 24.06.1980 – 1 StR 36/80

1. Strafsenat

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Leitsatz

Auf Aussagenotstand nach § 157 StGB kann sich auch der Täter berufen, der die Unwahrheit gesagt hat, um die mildere Bestrafung eines Angehörigen zu erreichen,

SZ

Nachschlagewerk: ja BGHSt: Ja

StGB 1975 § 157

Auf Aussagenotstand nach § 157 StGB kann sich auch der Täter berufen, der die Unwahrheit gesagt hat, um die mildere Bestrafung eines Angehörigen zu erreichen,

BGH, Urt. vom 24. Juni 1980 - 1 StR 36/80 - LG München I

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 36/80 URTEIL

in der Strafsache

gegen

‚ geborene cd, 1950 in Vi

die Arbeiterin Güler K aus MW, zeboren am

(Türkei),

wegen falscher uneidlicher Aussage

FR

Je

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Herdegen, Dr. Ulsamer, Dr. Maul als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt 2 als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin «> als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. September 1979 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

/2

4. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit

der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2. Das Landgericht hat der Angeklagten, die in einem Strafverfahren gegen ihren Ehemann wegen Totschlags falsch ausgesagt hat, um die dem Mann in ihren Augen drohende Gefahr einer strengen Bestrafung abzuwenden und nach Möglichkeit eine Anwendung des § 213 StGB sowie eine Aussetzung der zu erwartenden Strafe zur Bewährung zu erreichen, Aussagenotstand nach § 157 StGB zugebilligt und die Strafe nach § 49 Abs. 2 StGB gemildert. Das Landgericht meint, die Auffassung, wonach nur der Täter sich auf Aussagenotstand berufen könne, der eine Bestrafung überhaupt abwenden wolle, erscheine durch den Wortlaut des Gesetzes nicht geboten und sei im übrigen rechtspolitisch unerwünscht (UA S. 29, 30). Dieser rechtlichen Beurteilung, die die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung als rechtsfehlerhaft angreift, tritt der Senat bei.

Auszugehen ist davon, daß die Vorschrift des § 157 StGB dem Zwiespalt Rechnung trägt, in den der Zeuge oder Sachverständige gerät, der bei wahrheitsgemäßer Aussage

sich oder einen Angehörigen der Gefahr der Bestrafung aussetzen müßte (vgl. BGHSt 1, 22, 28; 7, 2, 5). Für diesen Gewissenskenflikt kann es keinen entscheidenden Unterschied machen, ob der Täter meint, durch eine falsche Aussage die Bestrafung überhaupt abwenden zu können, ob er die Verurteilung nach einem milderen Strafgesetz erreichen will oder ob es ihm darauf ankommt,

eine günstigere Strafzumessung - etwa durch Annahme eines minder schweren Falles - zu bewirken. Vielmehr kann die Zwangslage für den Zeugen, dem es etwa darum geht, für einen Angehörigen statt einer Bestrafung wegen Mordes eine Verurteilung wegen eines minder schweren Falles des Totschlags zu erreichen, ungleich schwerwiegender sein als wenn Freispruch oder Geldstrafe wegen eines geringfügigen Vergehens in Frage stehen. Es wäre daher nach dem Sinn der Vorschrift schwer verständlich, wenn der Gesetzgeber ihre Anwendung auf die Fälle beschränkt hätte sehen wollen, in denen es um die Abwendung einer Bestrafung überhaupt geht (ebenso Lenckner in Schönke/Schröder StGB 20. Aufl. § 157 Rdn. 10; Willms in LK StGB 10. Aufl, § 157 Ran. 12; a.A. noch 9. Aufl., Rdn. 12).

Der Wortlaut der Vorschrift, auf den sich die gegenteilige Meinung insbesondere stützt (OLG Hamm NJW 1959, 1697; ebenso im Ergebnis: Rudolphi, SK StGB § 157 Rän. 10; Lackner, StGB 13. Aufl. § 157 Anm. 2), steht der hier vertretenen, vom Sinn des § 157 StGB ausgehenden Auslegung nicht entgegen. Die Worte "die Gefahr abzuwenden, bestraft eo. Zu werden", lassen sich vielmehr zwanglos auch dahin verstehen, daß es genügt, wenn der Täter zwar nicht die Bestrafung als solche abwenden, wohl aber auf die Höhe der Bestrafung Einfluß nehmen will.

FR

Ebensowenig besteht die Gefahr, daß jede falsche Aussage, auch wenn sie nur in unbeträchtlichen Ausmaß mit der Strafzumessung zusammenhängt, nach § 157 StGB gewertet werden müßte (so OLG Hamm aa0), Die Vorschrift ist nur anwendbar, wenn die Absicht des Täters, die Bestrafung abzuwenden oder zu mildern, der falschen Aussage zugrunde liegt. Bei der Ausübung seines Ermessens hat der Tatrichter zudem ohnehin zu berücksichtigen, daß ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Gewicht der Falschaussage und dem erstrebten Rechtsvorteil besteht,

3. Da auch die weitere Überprüfung des landgerichtlichen Urteils Rechtsfehler zu Gunsten oder zu Lasten der Angeklagten nicht ergeben hat, mußte die Revision der Staatsanwaltschaft erfolglos bleiben.

Pikart Woesner Herdegen Ulsamer Maul