Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Urteil vom 10.06.1980 – 5 StR 612/79

5. Strafsenat

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StR 612/79

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Werner = Gi .

ohne festen Wohnsitz,

geboren am GEHEN 1957 in BEEEB. zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen sexueller Nötigung u.8.

HM

oJIo

-2- | II

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10.Juni 1980, an der teilgenommen haben:

.

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr .Fuhrmann Rebitzki Dr.Niepel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WWW in der Verhandlung,

Bundesanwalt EB pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt sus

als Verteidiger,

Justizangestellte gung» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom

2.Mai 1979 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

-3- IA

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit unbefugtem Waffenbesitz und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Besetzungsrüge ist nicht in zulässiger Form erhoben. Der Beschwerdeführer hat in der Revisionsbegründung nicht vorgetragen, daß er den Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung (§ 222 b StPO) in der Hauptverhandlung geltend gemacht hat oder aus welchen Gründen die Besetzungsrüge auch ohne einen solchen Einwand zulässig ware. Das ist nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO erforderlich (BGH Urteil vom 28.10.1979 - 3 StR 405/79).

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2. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil seinem ganzen Umfang nach geprüft. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind dabei nicht hervorgetreten.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann Schuster Fuhrmann

Rebitzki Niepel