Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 13.05.1980 – 1 StR 121/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
LP? BUNDESGERICHTSHOF
StR 121/80 BESCHLUSS Rn
in der Strafsache
gegen
1. den Maler Emil Robert S EB aus Te. dort geboren am BB 1945,
2. den Metzger Wolfgang O guEmEmEn zus Teil. geboren an GE 1952 ın segummmm,
zu 1. Vergewaltigung u.a. zu 2. Vergewaltigung
wegen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Mai 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
3.
Auf die Revision des Angeklagten sD wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 29. Novenber 1979 im Ausspruch über die Gesamtstrafe dahin abgeändert, daß anstelle einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Tagen auf eine solche von 3 Jahren und einer Woche erkannt wird.
Die weitergehende Revision des Angeklagten sD und die Revision des Angeklagten OD gegen das genannte Urteil werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Zu der gegen den Angeklagten Stöhr verhängten Gesamt-
freiheitsstrafe hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragschrift vom 26. März 1980 ausgeführt:
„Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und 10 Tagen gebildet worden ist. § 39 StGB ist insoweit nicht beachtet worden. Die Strafkammer konnte aus den Einzelstrafen - Freiheitsstrafe von drei Jahren und Geldstrafe von 20 Tagessätzen - lediglich eine nach Jahren und Wochen bemessene
Gesamtfreiheitsstrafe bilden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1977 - 2 StR 762/76 -). Eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Wochen kann jetzt nicht mehr gebildet werden, da das Verbot der Schlechterstellung dem entgegensteht. Unter diesen Umständen kommt nur eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einer Woche in Betracht, auf die das Revisionsgericht erkennen kann."
Dem tritt der Senat bei. Im übrigen hat die Nachprü des landgerichtlichen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen. der Beschwerdeführer keine Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
Pikart Loesdau Woesner Ulsamer Maul