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BGH Urteil vom 15.06.1977 – 2 StR 762/76
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR_ 762/76 URTEIL 16.46.
in der Strafsache
gegen
den Transportarbeiter Hasan O0 ums aus VE, geboren am ED 1933 in AdB/Türkei,
wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag u.a.
(00
I
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof
Prof, Dr. Willms Dr, Müller Baumgarten Buddenberg
als beisitzende Richter, Richter am Landgericht Dr. um als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Nevisior des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 21. Mai 1976, soweit es ihn betrifft,
im Schuläspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen (tateinheitlich begangener) Beihilfe zur Körperverletzung wegfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
ie Strafkammer hat den Anrerlagten wesen Deihilfe zu einem von seihen Sohn Fatir versuchten Totschlag in Tateinheit mit Beihilfe zur Körperverletzung sowie
gen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer hesamtfroiheitsetrane von sechs Monater und fünf Tasen verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt, Seine Nevision, mit der or die Verletzung förmlichen und sachlichen Rech+s rügt, hat mır zu einem geringen Teil Erfolg.
I, Entgegen dem Vorhrinsen der Revision haber wegen der Beleidigung zum Nachteil der zchniähr rigen Lteflanie Se ie Zitern dos Mädchens r>chtze itig ınd Sorm-
gerecht Strafantrag gestellt (Rd. T A.A,, 5. 57).
Il, Die Verfahrensbeschwerde ist, weil nicht mit Tatsachen belegt, urzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
TII. 1. Die Priifung des Urteils an’ Cie Jarhheschwerde führt zur Änderung des Schuldspruchs: Der Sohn des Beschwerdeführer: und frühere Mitangeklagte Fatih Onggp war wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt worden. Diesen Schuldspruch hat der Senat auf die Revisior Fatih am durch Beschluß vom 27. April 1977 darin geändert, daß die Verurteilung wegen Körserverletzunr wegfiel, weil diese zum versuchten Totschlag nicht im Verhältnis ler Tateinheit, sondern der fesstzeskonkurrenz stand. Intsprechendes gilt fr Cen Schuld-
spruch gegen den Beschwerdeführer, so daß auch er nur wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag, nicht auch wegen in Tateinheit hiermit begangener Beihilfe zur Körperverletzung zu verurteilen ist.
Im übrigen ist der Schuldspruch frei von Rechtsfehlern. Insoweit macht auch die Revision keine Einzelbeanstandungen geltend.
2. Auch der Strafausspruch ist aufrechtzuerhalten.
a) Wenn die Strafkammer auf 5. 3 UA einen Strafschärfungsgrund darin sieht, daß der Angeklagte seinen Sohn nicht von der Tat abgehalten, sondern "statt dessen den Zeugen Si zu Boden gerissen, ihn sogar mehrere Minuten festgehalten und es dadurch ermöglicht hat, daß sein Sohn den Zeugen verletzen und versuchen konnte, ihn zu töten", so liegt darin kein Verstoß gegen § 46 Abs.
5 StGB. Die Strafkammer wertet nicht - was unzulässig
wäre - strafschärfend, daß der Angeklagte überhaupt Beihilfe geleistet, sondern daß er dabei auch seine Pflichten als Vater verletzt hat (vgl. insbesondere Satz 1 des Absatzes 2 auf S, 34 UA). Hiergegen ist aus Rechtsgrün-
den nichts einzuwenden,
b) Zu der von der Revision vermißten Erörterung der Frage, ob die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten bei ihm eine Verkennung der Notwehrsituation herbeigeführt hat, bestand auf Grund des festgestellten Tathergangs kein Anlaß.
c) Dem Gesetz nicht entsprechend ist allerdings die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten und fünf Tagen,
dia lie Strafkammer aus der "inzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten (Reihilfe zum versuchten Totschlag in
ateinheit mit Beihilfe zur Körperverletzung) und der eldstrafe von zehn Tagessätzen zu Je 209.-=- DM fReleiin Tateinhsit mit Bedrohung) gebildet hat. Bei
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der Bildung dieser Strafe hat die Kammer 8 39 S+tenR übersehen, wonach Freiheitsstrafen unter einem Jahr nach
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vollen Wochen und Monaten zu bemessen sind. Gleichwohl
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muB die Gesamtfreiheitsstrafe hesteherhlo ben, weil rie Bildung einer Sesetzmäßisen Gesamtstrafe nicht mehr möc-- lich ist,
Da nach § 5% Abs, 1 StGR ie Gesamtstrafe durch Fr. höhung er verwirkten höchsten Strafe, hei Strafen Yor-
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sten Strafe gebildet wird, muß hie Zinsatzfreiheitsstrafe yon Sechs Monaten erhöht werden. Die Icsentfreiheitsstrafe darf also nicht nur sechs Monats hetragen, sondern muß höher sein. Dies hat zur Folze, daß die überschießenden fünf Tage Freiheitsstrafe nicht ersatzlos werfallen können. Andererseits kanr aber auch Cie den 85 Ei abs, 1, 59 StGB entsprechende Gesamtrei.. heitsstrafe yon sechs Monaten und einer Woche nicht mehr Sehildet wercen, da sio höher als die von der Straf'am. mer verhängte Strafe wäre und ihr deshalh das Verbot der Schlechterstellung (8 358 Abs. 2 StPO) entgegensteht.
Unter diesen besonderen Umständen muß es bei der von der Strafkammer verhänsten Gesamtstrafe sein Bewenden ha-
pur
Sen. Der Beschwerdeführer wird hierdurch nicht benachteilies
Er hat über die Versinstigung hinaus, die ihn aus
dem Fesetzlichen Yerhot Acer Schlechterstellung erwächst,
keinen aus dem Gesetz zu rechtfertigenden Änspruch auf eine weitergehende Besserstellung, die hier letztlich dazu führen würde, daß mit dem \iegfall von fünf Tagen Freiheitsstrafe die Straftat der Beleidigung und Bedrohung überhaupt unbestraft bliebe (vgl. zu alledem auch den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des Senats vom 4. Mai 1977 - 2 StR 9/77 -).
d) Die Änderung des Schuläspruchs hat keinen Einfluß auf den Strafausspruch.
Schumacher 0 YHllms Müller
Baumgarten RiBGH Buddenberg kann nicht unterschreiben, da er auf Dienstreise ortsabwesend ist.
Schumacher