Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 29.04.1980 – 2 StR 160/80

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 160/80 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Arbeiter Bernd H WW, ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEE |, Pe, zur Zeit

in Untersuchungshaft, 2. den Arbeiter Heinrich Wilhelm O0 Pe aus u,

geboren am u in Ha zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. November 1979 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Die Rechtsmittel sind i.S. des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten. Dagegen haben die Strafaussprüche keinen Bestand.

Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 1.V.m. Abs. 1 StPO auf die schwere räuberische Erpressung beschränkt (SA bh, UA S. 13), die die Angeklagten dadurch begangen hatten, daß sie Frau Hennecken durch Bedrohung mit einem vorgehaltenen Brotmesser zur Herausgabe von 330,--DM zwangen (UA S. 8, 12, 13). Ausdrücklich ausgeschieden hat sie dabei die Tatbestände des schweren Raubes, der Frei-

heitsberaubung und der Körperverletzung. Freiheitsberaubung und schwerer Raub kamen deswegen in Betracht, weil die Angeklagten die Überfallene im Anschluß an die Erpressung an einen Stuhl fesselten, ihr weiteres Geld und Rauchwaren wegnahmen und sie in gefesselten Zustand zurückließen. Die Körperverletzung hat die Strafkamner in der Weise beschrieben, daß Frau Heiß durch den Überfall Herzbeschwerden und nervliche Störungen, bei der Bedrohung mit dem Messer zwei ihr absichtlich oder unabsichtlich beigebrachte kleinere Schnittverletzungen und durch die Fesselung Blutergüsse sowie schmerzhafte Schwellungen erlitt (UA S. 8, 9, 10).

Die Strafkammer hat sich bei der Strafzumessung nicht an ihren Beschluß gehalten. Sie hat vielmehr "auch die über den gesetzlichen Tatbestand hinausgehende Brutalität der Tatausführung erschwerend" berücksichtigt (UA S. 15). Dabei hat sie im einzelnen

die durch Frau Heil während und nach der Erpressung erlittene Mißhandlung dargestellt und außerdem die Tatsache argesprochen, daß die Angeklagten ihr Opfer im Anschluß an die Erpressung in räuberischer Absicht gefesselt hatten, Das war unzulässig (BGH, Beschluß

vom 11. Februar 1980 - 3 StR 510/79 m.w.N.).

Schumacher Müller | Meyer

Maier Theune