Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 24.04.1980 – 4 StR 598/80
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 598/80 BESCHLUSS f 1 [& in der Strafsache gegen
1. Fredrick Rupena A GE zu: Au, Eevoren am GE 1955 ir su usa,
2. Manuel Joseph R Mn aus AU, zeboren am - GERN :>57 :r Tas,
wegen Vergewaltigung u.a,
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
in der Sitzung vom 4, Dezember 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 24. April 1980 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,
2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen,
Gründe§
1. Die Verfahrensbeschwerden haben keinen Erfolg. Soweit die Angeklagten die Behandlung der Ablehnungsamträge gegen den Strafkammervorsitzenden und einen beisitzenden Richter wegen Befangenheit rügen, genügen sie nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. BGHSt 22, 169). Das gleiche gilt, soweit von beiden Angeklagten die angeblich rechtsirrige Ablehnung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens bezüglich der Zeugin RO beanstandet wird. Im übrigen kann auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 30. Oktober 1980 verwiesen werden. Der Senat vermag ihr nur insoweit nicht zu folgen als die Rüge des Angeklagten FB =us S 265 StPO mit der Begründung zurückgewiesen wird, der vermißte Hinweis sei erteilt
worden. Zu Recht trägt die Revision hierzu vor, daß der Hinweis des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung, der Angeklagte könne anstelle eines gemeinschaftlich begangenen Vergehens des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr auch wegen Beihilfe zu diesem Vergehen verurteilt werden, sich nur auf dieses Vergehen (§ 315 db StGB) erstreckte, nicht aber auch auf die weitere Möglichkeit einer Verurteilung wegen Beihilfe zur Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 ce StGB). Da sich indessen der Angeklagte nach Sachlage auch gegenüber einem solchen Hinweis nicht anders hätte verteidigen können,als er es ohnehin getan hat, hat sich die gerügte Unterlassung auf den Schuldspruch nicht ausgewirkt,
2. Der Schuldspruch läßt bei keinem der Angeklagten Rechtsfehler zu ihren Ungunsten erkennen.
3. Erfolg haben die Revisionen der Angeklagten jedoch, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richten. Dieser Auffassung ist auch der Generalbundesanwalt. Er hat in seiner Stellungnahme dazu folgendes erklärt:
"Das Landgericht hat ausgeführt, daß die gegen die Angeklagten verhängten Strafen gerade auch im Hinblick auf die hier stationierten amerikanischen Soldaten generalpräventiven Gesichtspunkten genügen müsse und hat dies anschließend damit begründet, daß die Soldaten, die zum Schutze der deutschen Bevölkerung hier stationiert seien, davon abgehalten werden müßten, 'den Schutz in sein Gegenteil zu verkehren! (VA S. 56 und 59). Bezüglich des Angeklagten RB hat das Landgericht zusätzlich ausgeführt, der Angeklagte müsse 'sich als Ausländer vorhalten lassen, daß er gerade als Angehöriger einer sogenannten Schutzmacht die inländischen Rechtsvorstellungen respektiert ' (UA S, 57 und 58), Diese teilweise schon in sich nicht ganz verständlichen Zumessungserwägungen lassen befürchten, daß die Strafkammer in unzu-
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lässiger Weise die beruflichen Pflichten der Angeklagten für die Strafbemessung berücksichtigt hat. Zwar ist eine solche Verknüpfung nicht schlechthin unzulässig, Die berufliche Stellung
ziehen, £eSchweige denn einen Einblick in die innere Einstellung der Täter zu ihrer Tat zu gewähren. Wenn Sleichwohl Solche sachfremden Erwägungen zu Ungunsten der Angeklagten im Strafausspruch Beriicksichtigung Befunden haben, entspricht die Strafzumessung nicht mehr den Anforderungen des § 46 StoR (vgl. BGH, Urteil vom 18, Oktober 1979 - 4 StR 517/79 -), Es läßt sich nicht völlig ausschließen, daß die Strafkammer ohne die unzutreffende Zumes-
Dem tritt der Senat bei.
Salger Spiegel Knoblich
Engelhardt Goydke