Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Urteil vom 22.04.1980 – 5 StR 58/80

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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| a wa. 755/78) 704 065° BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Günther-Jürgen M EB aus DEEP, dort geboren am MEER 19.1,

2. den Kaufmann Günter H EEE aus DB, dort geboren am BP 1934,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

-2- L?

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22.April 1980, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann Dr.Niepel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt (EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEEEEEEEEEEEEEEEEE

als Verteidiger des Angeklagten HB,

Justizangestellte uw als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

l. Das Urteil des Landgerichts Hannover vom 11.Oktober 1979 wird

a) auf die Revision des Angeklagten MB in Strafausspruch gegen ihn,

b) auf die Revision des Angeklagten HR in vollem Umfange, soweit es ihn betrifft

mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

LT

Gründe§

1. Die zulässigerweise auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten MM aus § 267 Abs.3 Satz 4 StPL hat Erfolg. Der Angeklagte hatte beantragt, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, "die zur Bewährung ausgesetzt werden kann." Die Strafkammer äußert sich nicht dazu, warum diesem Antrag nicht entsprochen worden ist. Das ist hier ein durchgreifender Mangel, Feststellungen über die Lebensumstände des Angeklagten nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft im Sommer 1978 sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Nicht nur für die Sozialprognose, sondern auch für die Frage, ob mildernde Umstände von besonderem Gewicht vorliegen, kann es von Bedeutung sein, ob sich die Lebensverhältnisse des Angeklagten inzwischen stabilisiert haben, insbesondere, ob die durch Heroinabhängigkeit bewirkten "schweren Persönlichkeitsveränderungen" noch andauern (UA S.15). Es ist nicht auszuschließen, daß das Urteil auf dem gerügten Mangel beruht.

Der zugleich darin liegende sachlichrechtliche Fehler führt zur Aufhebung des Strafausspruches insgesamt. Das Verhalten des Angeklagten nach der Tat kann auch dafür von Bedeutung sein.

2. Die Revision des Angeklagten Hg dringt mit einer Verfahrensrüge durch. Das Landgericht hat die Hauptverhandlung gegen diesen Angeklagten am 11.Oktober 1979 fortgesetzt, obwohl der Angeklagte ihm telegrafisch mitgeteilt hatte, daß er auf der Fahrt von BÜMM nach Hal mit seinem Fahrzeug auf der Transitautobahn liegen geblieben wäre.

Auf vermeintliche Aufklärungsmängel des Landgerichts kann sich die Revision insoweit allerdings nicht berufen (BGHSt 10,304,305). Es kommt nicht darauf an, ob das Gericht Grund zu der Annahme hatte, der Angeklagte habe den Fortsetzungstermin vorsätzlich nicht wahrgenommen, sondern allein darauf, ob eine derartige Eigenmächtigkeit tatsächlich vorlag und sie dem Angeklagten nachgewiesen werden kann (BGHSt 10, 304,305; 16,178,180; BGH GA 1969,281; BGH Urteil vom 7.November 1978 - 1 StR 470/78 bei Holtz MDR 1979,281).

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Das ist hier nicht der Fall. Das Vorbringen der Revision zum Ausbleiben des Angeklagten schließt die Annahme eigenmächtigen Fernbleibens aus. Dafür, daß dieses Vorbringen zutrifft, spricht schon, daß der Angeklagte seine Verhinderung unverzüglich dem Gericht angezeigt hat. Ermittlungen, die geeignet wären, dieses Vorbringen zu widerlegen, versprechen keinen Erfolg. Demnach ist davon auszugehen, daß der Angeklagte nicht eigenmächtig der Hauptverhandlung ferngeblieben ist. Ihre Fortsetzung

am 11.Oktober 1979 verstieß deshalb gegen § 231 Abs .26tPo. Dieser unbedingte Revisionsgrund (§ 338 Nr.5 StPO) nötigt zur Aufhebung des Urteils, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

Auf die übrigen Rügen kommt es deshalb nicht an. Zum Strafausspruch bemerkt der Senat, daß schon die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich "ohne entsprechende Leistung ... einen erheblichen Geldbetrag sichern" wollen, nicht ohne weiteres damit in Einklang zu bringen ist, daß die Mittel für den Heroinankauf aus dem Verkauf eines Personenkraftwagens stammen, der zu dem

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gemeinsam betriebenen Geschäft gehörte (UA S.6). Zu Recht macht die Revision auch geltend, daß die Erwägung des Landgerichts zum erstrebten "ansehnlichen finanziellen Gewinn" einen Verstoß gegen § 46 Abs.3 StGB besorgen lassen (vgl. Schmidt in MDR 1978, S.3, 7 mit Nachweisen).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Niepel