Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 15.04.1980 – 5 StR 219/80

5. Strafsenat

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5_StR_219/80

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Maurer Johann HB aus DEEEEEB, geboren am EEE 1350 in TE Kreis ROEEEB- Im,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

- Sachbezeichnung: He, Ralf u.a. -

wegen Raubes u.a.

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-2- Lr Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15.April 1980 beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten HER auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 21.Februar 1980 wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluß die Revision des Verurteilten HER gegen das Urteil vom 28.November 1979 als unzulässig verworfen, weil die Revision innerhalb der in § 345 Abs.1 StPO bestimmten Frist nicht ordnungsmäßig begründet worden ist. Diese Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage. Das Urteil ist dem Antragsteller am 18.Januar 1980 zugestellt worden. Die Frist für die Revisionsbegründung lief daher am 18.Februar 1980 ab (§ 43 Abs.1 StPO). Innerhalb dieser Frist ist nur die handschriftliche Eingabe des Verurteilten vom 11.Februar 1980 bei dem Landgericht eingegangen. Sie ist als Revisionsbegründung unwirksam. Der Angeklagte kann seine Revision nur durch eine von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen (§ 345 Abs.2 StPO).

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist deshalb unbegründet. Er kann nicht zugleich als Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist verstanden werden. Ein solches

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Gesuch wäre im übrigen unzulässig, da die einwöchige Wiedereinsetzungsfrist (§ 45 Abs.1 StPO) inzwischen abgelaufen ist, ohne daß der Verurteilte die versäumte Revisionsbegründung in der vorgeschriebenen Form nachgeholt hat (§ 45 Abs.2 Satz 2 StPO).

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