Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 02.04.1980 – 2 StR 817/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 817/79 URTEIL &Y
in der Strafsache
gegen
1. den berufslosen Roland Ta EB aus Hamm, geboren am @&. MEEB 1928 in Staus,
2. den Bautechniker Manfred B ED aus T@, geboren am WB. EEE 1950 in SCHE, zur Zeit in anderer
Sache in Untersuchungshaft,
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Theune als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEEEEEEB in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ED aus EINS als Verteidiger des Angeklagten To,
Rechtsanwalt > aus EB
als Verteidiger des Angeklagten BER,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom
9. Februar 1979 werden verworfen. Jedoch wird in der Liste der gegen den Angeklagten Ta angewandten Strafvorschriften § 90 c Abs. 1 Nr. 1 StGB ersetzt durch § 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Tas wegen Verunglimpfung des Staates und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesemtfreiheitsstrafe von vier Monaten sowie den Angeklagten BB wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und die Vollstreckung beider Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihren hiergegen gerichteten Revisionen rügen die Angeklagten Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1. Die Revision des Angeklagten Tabbert
a) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).
b) Der Schuldspruch wegen Verunglimpfung des Staates gemäß § 90 a Abs. 1 StGB läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das hiergegen gerichtete Revisionsvorbringen erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Die Strafkammer hat bei der Bewertung der Aussagen des Zeugen CB alle maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt. Neben der überlegten, abwägenden, nüchternen und emotionslosen Art seines Vortrags hat sie insbesondere auch sein Bemühen um eine den tatsächlichen Ereignissen entsprechende Erinnerung und Sachdarstellung sowie die zur besonderen Prüfung
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seiner Glaubwürdigkeit drängenden Umstände gewür-
digt (UA S.17 bis 19)Die von der Strafkammer gezogenen Schlüsse sind denkgesetzlich möglich - zwingend brauchen sie nicht zu sein - und lassen keinen Verstoß gegen Erfahrungssätze erkennen.
Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Annahme eines Vergehens gemäß § 90 a Abs. 1 StGB. Die zwischen antisemitischen Liedern und dem Hodi-WeB-Lied gesprochene Parole "Blut muß fließen, knüppeldick, wir scheißen auf die Freiheit der Bundesrepublik" bezieht sich auf die Bundesrepublik Deutschland in ihrer Gestalt als freiheitliche repräsentative Demokratie. Mit ihr bringt der Sprecher zum Ausdruck, daß ihm die freiheitliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und damit diese selbst - im Gegensatz zu derjenigen früheren Staatsordnung, in der das Ho@s-WEREEB-Lied als eine Nationalhymne anerkannt war - nichts bedeute, vielmehr der Achtung, auch durch die Allgemeinheit, nicht wert sei (vgl. BGHSt 6, 324; 7, 110). Das Merkmal der Böswilligkeit durfte die Strafkammer angesichts des besonders widerwärtigen Wortlauts der Parole, ihrer Einfügung zwischen antisemitische Lieder sowie der Tatsache, daß Anhaltspunkte für ein anderes Motiv als unbegründete Feindseligkeit nicht erkennbar sind, auch ohne weitere Begründung als erfüllt ansehen.
Schließlich ist das Strafmaß von zwei Monaten Freiheitsstrafe, zumal bei Berücksichtigung der Wirkungslosigkeit der mehrfachen, teils wegen Beleidigung und Volksverhetzung verhängten Vorstrafen, aus Rechts-
. gründen nicht zu beanstanden.
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c) Auch die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil Bra hält rechtlicher Nachprüfung stand. Entgegen der Auffassung der Revision war dieses Vorgehen des Angeklagten nicht durch ein Notwehrrecht gedeckt. Dabei kann offenbleiben, ob der Angeklagte, der von seinem ursprünglichen Standort in Lagermitte aus erst in den Lampenschein hineinlief, sofort einen Holzknüppel ergriff und selbst nach dem Zerstören der Lampe BroB weiter verfolgte und zu schlagen versuchte (UA S. 11, 12), einen anderen Willen hatte als den, eine Auseinandersetzung mit den Mitgliedern des Fernsehteams zu suchen (UA S. 20). Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, daß er als bloßer Gast bei einer Veranstaltung der Wi8- Jugend (UA S. 19) die Befugnis gehabt haben sollte, die Beleuchtung eines Teils des Lagers dieser Organisation oder das von den Verantwortlichen gestattete und empfohlene Filmen des Lagerlebens (UA S. 8) zu verhindern. Soweit er sich durch die ausschließlich dem Lagerbetrieb geltenden Unternehmungen der Kameraleute persönlich beeinträchtigt fühlte, wie er im Revisionsverfahren vortragen ließ, hätte er sich von der Veranstaltung entfernen können und unter den hier gegebenen Umständen, statt BrB zu verletzen, diese Möglichkeit auch wählen müssen.
2. Die Revision des Angeklagten BE
a) Die Rüge, anstelle der Strafkammer sei die Staatsschutzkammer zuständig gewesen, weil ein Mitangeklagter auch wegen eines Vergehens nach § 90 a Abs. 3 StGB angeklagt gewesen sei, ist mangels ausreichenden Tatsachenvortrags unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).
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Ohne Kenntnis des Anklagesatzes kann das Revisionsgericht nicht beurteilen, welche Straftat dem Mitangeklagten zur Last gelegt worden war.
Soweit der Angeklagte geltend macht, das Verfahren gegen ihn sei nur wegen einer fehlerhaften Verbindung mit einer anderen Sache vor dem Landgericht verhandelt worden und hätte in Wirklichkeit zur Zuständigkeit des Amtsgerichts gehört, ist die Rüge offensichtlich unbegründet.
b) Die Nachprüfung der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil Sch deckt keinen Rechtsfehler auf. Soweit sich die Revision mit einer eigenen Sachverhaltsschilderung von den Urteilsfeststellungen entfernt, ist sie unzulässig.
Die von der Strafkammer vorgenommene rechtliche Bewertung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das gilt auch insoweit, als die Strafkammer dem Angeklagten für die Verletzung des Kameramannes Sch weder ein Notwehrrecht noch den Entschuldigungsgrund der irrigen Annahme einer Notwehrlage zugebilligt hat. Diese Frage würde sich nur dann stellen, wenn Sch dem Bemühen des Angeklagten und seiner Gefolgsleute, das Kamerastativ (durch Wegschieben oder Wegtragen) vom Grundstück zu entfernen und das Filmen (z.B. durch Zuhalten des Objektivs mit der Hand) zu verhindern, körperlichen Widerstand entgegengesetzt hätte. Dafür geben die Urteilsgründe keinen Anhalt; selbst die Revision behauptet dies nicht.
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ce) Schließlich 1äßt auch die Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil Br und vorsätzlicher Beschädigung des Pkw keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Was die Revision in sachlich-rechtlicher Hinsicht vorbringt, sind im wesentlichen unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und Strafzumessung. Der bedingte Vorsatz hinsichtlich der versuchten Körperverletzung ist ausreichend festgestellt. Wer die Heckscheibe eines Pkw, Marke VW-Passat, mit einem Pfahl mit solcher Wucht durchstößt, daß der Pfahl erst von der Kopfstütze eines Vordersitzes abgefangen wird, kann nicht darauf vertrauen, daß zwei im Bereich der Vordersitze befindliche Personen unverletzt bleiben, gleichgültig ob er sie sieht oder nicht, Die Urteilsgründe ergeben ausreichend deutlich, daß der Angeklagte sich dessen bewußt war und, da er die Handlung dennoch vorgenommen hat, einen möglichen Verletzungserfolg gebilligt hat.
Schumacher Müller Meyer Maier Theune