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BGH Beschluss vom 27.03.1980 – 4 StR 146/80

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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S0 BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 146/80 BESCHLUSS E73,

in der Strafsache

gegen

1. Horst Jürgen S EB aus LEE, Gort geboren am EEE 15.9,

2. Wilhelm Rolf PD EB aus LEE, dort geboren an 1947,

3. Norbert Josef B i ED aus HE, geboren am VE 195: in Lu,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 27. März 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau i.d.Pf. vom 16. August 1979 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründes

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Zu Recht beanstanden nämlich die Revisionen, daß das Landgericht die Zeugin Gabriele L@B vereidigt hat.

1. Nach den Urteilsfeststellungen hat die Zeugin bei ihren Vernehmungen durch die Polizei und den Ermittlungsrichter bekundet, der Angeklagte BEE habe ihr jeweils vor den beiden Fahrten in den Libanon mitgeteilt, daß man dort "Haschisch holen" wolle; nach der ersten Tat habe er "wiederholt aus dem

Versteck bei Big Haschischplatten geholt und sei dann

nach ihrer Rückkehr von der Arbeit in die gemeinsame Wohnung

mit ihrem Wagen weggefahren, um den Stoff zu verkaufen" (UA

22). Aus der Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung

der Zeugin ergibt sich darüber hinaus, daß sie die Angeklagten, die - wie sie wußte - mehrere Platten Haschisch mit sich führten, in ihrem Pkw gefahren hat (Bd. I Bl. 10 d.A.). Das Landgericht ist davon überzeugt, daß diese "früheren Angaben der Wahrheit entsprechen" (UA 23). Da sich aus ihnen zumindest der Verdacht der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ergibt, hätte es deshalb nach § 60 Nr. 2 StPO die Zeugin nicht vereidigen dürfen. Ihre Aussage durfte jedenfalls nicht als eidliche gewertet werden, Das Landgericht wäre auch verpflichtet gewesen, in der Hauptverhandlung darauf hinzuweisen, daß es sie lediglich als uneidliche Bekundung würdigen werde, um den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu geben, sich hierauf einzustellen und gegebenenfalls weitere Anträge anzubringen (vgl. BGHSt 4, 130 ff),

2. Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen, Denn die Feststellungen über die früheren Angaben der Zeugin, welche der Verurteilung zugrunde liegen, gründen sich jedenfalls auch auf ihre Aussage in der Hauptverhandlung, in der sie "eingeräumt" hat "derartige Angaben gemacht zu haben" (UA 23). Die Beschwerdeführer haben allerdings nicht mitgeteilt, welche Anträge sie im Falle eines rechtzeitigen Hinweises hätten stellen können. Eine solche Mitteilung kann aber in der Regel auch nicht verlangt werden, weil eine Rekonstruktion der damaligen Prozeßlage nur in seltenen Fällen möglich sein wird (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1980 - 2 StR 687/79 - mit weiteren Nachweisen). Auch im vorliegenden Fall ist sie nicht möglich, Es kann sonach nicht ausgeschlossen werden, daß der Verfahrensverstoß die Verteidigung von solchen Anträgen abgehalten hat.

3. Das Urteil ist deshalb aufzuheben, Auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachbeschwerden braucht danach nicht mehr eingegangen zu werden.

u. BI

Die Urteilsgründe geben jedoch Anlaß, auf folgendes hinzuweisen:

Der Tatrichter braucht auch entlastende Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinzunehnmen, Er hat sich vielmehr aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptungen zu bilden, Dabei ist es für die richterliche Überzeugung erforderlich, aber auch genügend, daß ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können (vgl. BGH NIW 1967, 359, 360; BGH VRS 27, 105, 106,jeweils nit weiteren Nachweisen).

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