Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 18.03.1980 – 5 StR 102/80

5. Strafsenat

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5 StR _ 102/80 ‚70

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS in der Strafsache

gegen

den Steinsetzer Ralf GC EB aus EEE,

dort geboren am N 1952; zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchter räuberischer Erpressung

DTO

- 2 - dh

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18.März 1980 nach § 349 Abs.1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22.0ktober 1979 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe§

Die von dem Angeklagten erlittene Untersuchungshaft wird kraft Gesetzes auf die Freiheitsstrafe angerechnet (§ 51 Abs.1 Satz 1 StGB); der Tatrichter brauchte diese Anrechnung nicht ausdrücklich anzuordnen. Das Fehlen einer solchen Anordnung beschwert den Angeklagten nicht.

.n 70,

Aus der Revisionsbegründung des Verteidigers geht nicht hervor, daß der Schuldspruch und, abgesehen von der Frage der anzurechnenden Untersuchungshaft, der Strafausspruch aus sachlich-rechtlichen Gründen angegriffen werden. In diesem Umfang ist die Revision unzulässig, weil die Vorschrift des § 344 Abs.2 Satz 1 StPO nicht beachtet worden ist.

Herrmann Fleischmann Horstkotte

Rebitzki Niepel