Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 18.03.1980 – 5 StR 100/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR_ 100/80 I
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Elektromonteur
Slave 7 Gun
ohne festen Wohnsitz,
geboren am u 1952 in BE (Jugoslawien),
zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft,
wegen Raubes u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18.März 1980 beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten, ihn wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5.April 1979 in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5.April 1979 wird nach § 349 Abs.1 StPO als unzulässig verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten der Revision.
Gründe§
1. Wie der Akteninhalt und das eigene Vorbringen des Antragstellers ergeben, ist dem Antragsteller schon vor dem 19.Dezember 1979 mitgeteilt worden, daß die Frist zur Einlegung der Revision am 12.April 1979 abgelaufen war: Der frühere Verteidiger hatte mit seinem am 6.April 1979 abgesandten, nach dem Vorbringen des Angeklagten am 12.April 1979 eingegangenen Schreiben auf die Frist zur Revisionseinlegung hingewiesen; der Verteidiger hatte dabei mitgeteilt, daß er selbst kein Rechtsmittel für den Angeklagten einlegen werde. Der Urkundsbeamte hat nach der eidesstattlichen Versicherung des Osmani zu dem Antragsteller am 25.April 1979 erklärt, seine Revision sei verspätet; nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers hat der Urkundsbeamte schon am 18.April 1979 auf den Ablauf der Revisionseinlegungsfrist
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hingewiesen. Hiernach ist der am 26.November 1979 eingegangene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu spät gestellt worden; er ist nicht binnen einer Woche nach dem Wegfall des Hindernisses eingereicht worden (§ 45 Abs.1 StPO).
2. Die am 26.November 1979 eingegangene Revision gegen das Urteil vom 5.April 1979 ist nicht innerhalb der in § 341 StPO bezeichneten Frist von einer Woche eingelegt worden und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Herrmann Fleischmann Horstkotte
Rebitzki Niepel