Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980

BGH Urteil vom 05.03.1980 – 2 StR 854/79

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

4

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 854/79 URTEIL 53

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Heinz Heinrich KB aus ARE , geboren am @. im 1935 in Mi /Oberschlesien, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

208%

I4

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. März 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl Dr. Müller Dr. Meyer Theune als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEEEB aus ED als Verteidiger,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. August 1979 wird

I. das Verfahren eingestellt, soweit dem Angeklagten zur Last gelegt wurde, seine Ehefrau am 29. März 1967,

18. Dezember 1967, 25. Februar 1969 und 7. Oktober 1970 körperlich mißhandelt zu haben; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

-3- 34

II. das genannte Urteil

1. im Schuldspruch dahin ergänzt, daß der Angeklagte wegen fahrlässigen Vollrausches verurteilt ist,

2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gefährlicher Körperverletzung und wegen Vollrausches zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Diese Entscheidung greift die Revision mit der Sachrüge an.

Sie ist begründet, soweit das Schwurgericht die Taten vom 29. März 1967, 18. Dezember 1967, 25. Februar 1969 und 7. Oktober 1970 mit denen vom 2. September 1975 und 25. Oktober 1975 zu einer fortgesetzten Handlung (gefährlichen Körperverletzung) zusammengefaßt hat. Das Landgericht hat dazu ausgeführt:

-L-

"NFortsetzungszusammenhang ist anzunehmen. Die Mißhandlungen richten sich gegen dieselbe Person, haben jeweils in durch den beiderseitigen übermäßigen Alkoholkonsum hervorgerufenen ehelichen Zwistigkeiten ihren Ursprung, werden nach Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. Bew von Selbstbehauptungstendenzen des Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau getragen, Selbstbehauptungstendenzen derart, daß der Angeklagte aus dem beiderseitigen, auch von ihm mitverschuldeten schweren Alkoholismus keinen anderen Ausweg mehr sah, als auf seine Frau einzuprügeln." (UA S. 14).

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand:

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung setzt einen Gesamtvorsatz voraus, Dieser muß sich auf das verletzte Rechtsgut und seinen Träger, Ort und Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung erstrecken (RGSt 75, 207, 209; BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; BGH, Urteile vom 1. Dezember 1971 - 2 StR 423/71 - und 22. Februar 1973 - 1 StR 398/72 -).

Der lange Zeitraum zwischen den Handlungen vom März 1967 bis Oktober 1970 einerseits und September/Oktober 1975 andererseits schließt es im vorliegenden Falle aus, daß der Angeklagte bereits 1970 oder früher die Einzelhandlungen für das Jahr 1975 nach Ort, Zeit und Gelegenheit geplant oder auch nur hinreichend bestimmt ins Auge gefaßt hatte.

Der Angeklagte ist durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung, die sich vom 29. März 1967 über den 7. Oktober 1970 hinaus bis zum 25. Oktober 1975 erstreckt,

-5_- 2%

auch beschwert, denn die Strafverfolgung wegen einer fortgesetzten Handlung, welche mit dem letzten Teilakt

am 7. Oktober 1970 endete, ist verjährt. Das gleiche gilt, wenn man die Taten aus dem Jahre 1967 bis 1970 als selbständige Handlungen ansieht.

Es sind mehr als fünf Jahre verstrichen, ohne daß die Verjährung rechtzeitig unterbrochen worden ist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).

Das Verfahren ist deshalb insoweit einzustellen.

Der Schuldspruch wird dadurch nicht berührt. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung für die Taten im Jahre 1975 ist nicht zu beanstanden. Im übrigen wäre der Angeklagte insoweit durch fehlerhafte Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht beschwert.

Das Urteil ist jedoch im Strafausspruch aufzuheben, da sich nach der teilweisen Einstellung des Verfahrens die Grundlagen für die Bemessung der wegen gefährlicher Körperverletzung verhängten Einzelstrafe und damit auch der Gesamtstrafe verändert haben. Die Verurteilung wegen

-6-

Vollrausches läßt keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten erkennen. Insoweit war lediglich die Ergänzung des Urteilstenors durch die Aufnahme der Schuldform veranlaßt. Da aber nicht auszuschließen ist, daß die in diesem Fall verhängte Strafe von der wegen gefährlicher Körperverletzung verhängten Einzelstrafe beeinflußt worden ist, hat der Senat den gesamten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Schumacher Mösl Müller

Meyer Theune