Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 27.05.1983 – 3 StR 159/83

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 159/83 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Günter S (iin geboren am MEMEEEEEE 1941 ir nu.

wegen Betrugs u.a.

zus Vu.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerde-

führers am 27. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 16. November

1982 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Der zur Tatzeit nicht bestrafte, voll geständige Angeklagte, der sich durch Rundschreiben vom 28. Dezember 1977 an die Geschädigten zu den von ihm begangenen Straftaten bekannt hat (UA S. 22 ff) und dessen Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts die Strafkammer ausdrücklich hervorhebt (UA S. 30), stand seit der Durchsuchung seiner Wohnung am 29. Dezember 1977 (UA S. 25) unter dem Druck des anhängigen Strafverfahrens. Unter diesen Umständen durfte das Landgericht, worauf die Revision mit Recht hinweist, in den

Strafzumessungsgründen nicht darüber hinweggehen, daß

eF

zwischen den im Dezember 1977 beendeten Taten und dem Erlaß

des angefochtenen Urteils fast fünf Jahre vergangen sind

(vgl. BGH NStZ 1983, 167; BGH, Urteil vom 4. März 1980

-5 StR 14/80). Das Landgericht hätte darlegen müssen, worauf die beruht und ob die Voraussetzungen einer Strafmilderung wegen überlanger Verfahrensdauer vorliegen (vgl.hierzu Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. $S 46 Rdn 35 mit Rechtsprechungsnachw.).

Dr. Schauenburg Dr. Krauth Laufhütte-Dr. Gribbohm Kutzer