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BGH Beschluss vom 29.02.1980 – 2 StR 453/79

2. Strafsenat

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BZ 00

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 453/79 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Bauleiter Friedrich H EEEEB aus Sa@HiiEEEED,

geboren am ED 1921 in Um/TTeB, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Februar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) Saarbrücken vom 10. Juli 1978 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum Mord an fünf Menschen verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird das Verfahren eingestellt.

Die insoweit ausscheidbaren Kosten und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen

notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Die weitergehende Revision wird verworfen,.

Absatz 1 der Urteilsformel wird zur Klarstellung dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte wegen Mordes in drei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wird.

Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in drei Fällen dreimal zu lebenslanger Freiheitsstrafe und wegen Beihilfe zum Mord an fünf Menschen zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Im übrigen hat es ihn freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; die führt in einem Falle zur Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung, im übrigen bleibt sie ohne Erfolg.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten als Angehöriger der SS-Leibstan-

darte im Mai 1943 im sogenannten JCB-Lager in Lin begangen, zu dessen Wachpersonal er gehörte.

1. Im Falle der Beihilfe zum Mord hat der Angeklagte auf Befehl des Lagerführers WEB fünf Häftlinge erschossen, weil diese zur Tatzeit nicht arbeiteten; da die Häftlinge durch einen Feuerstoß aus einer Maschinenpistole getroffen wurden, hat das Schwurgericht darin eine einheitliche Handlung gesehen (UA S. 116). Der Tatrichter hat zu Gunsten des Angeklagten angenommen, dieser habe sich dem Befehl des Lagerführers nur unter innerem widerstreben und nach anfänglichem Zögern gebeugt, und hat ferner vor dieser Tat keine Tötungshandlungen des Angeklagten als sicher erwiesen angesehen; er hat deshalb dem Angeklagten nur Beihilfe zu einem Tötungsverbrechen zur Last gelegt. Da WERE und die diesem übergeordneten Befehlsstellen bei der Tötung jüdischer Häftlinge von niedrigen Beweggründen geleitet gewesen seien, sei die Haupttat als Mord qualifiziert; der Angeklagte habe sich daher der Beihilfe zum Mord schuldig gemacht (UA S. 117).

Daß der Angeklagte selbst bei seiner Tat von niedrigen Beweggründen getragen worden sei, stellt das Schwurgericht nicht fest. Die Umstände der Tatausführung, wie sie der Tatrichter auf Grund der Angaben des Angeklagten dargelegt hat - Ausführung des Befehls unter innerem Widerstreben, nach anfänglichem Zögern und erst nachdem der Angeklagte

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durch seine Vorgesetzten unter Alkohol gesetzt worden war -, sprechen eher dagegen, daß diese Tat aus niedrigen Beweggründen begangen worden ist. Daß den Opfern besondere, über den Tötungszweck hinausgehende Schmerzen oder Qualen zugefügt worden seien, der Angeklagte also grausam im Sinne des § 211 StGB gehandelt hätte, ist den Feststellungen des Schwurgerichts ebenfalls nicht zu entnehmen,

Nach allem haben für den vorliegenden Fall die Grundsätze zu gelten, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20. Mai 1969 (BGHSt 22, 375) niedergelegt hat. Danach verjährt die Beihilfe zu einem Tötungsverbrechen, das allein wegen niedriger Beweggründe des Täters ein Mord ist, nach 15 Jahren, wenn der Gehilfe nicht ebenfalls aus niedrigen Beweggründen handelte.

Im SB, in dem der Angeklagte nach dem Kriege seinen Wohnsitz hatte (UA S. 11), war die Verjährung für Straftaten aus der nationalsozialistischen Zeit bis zum 18. Juli 1947 gehemmt (Anordnung vom 4. Juli 1947 - ABl. S. 271). In den nächsten 15 Jahren, von diesem Tage an gerechnet, hat kein Richter eine Handlung gegen den Angeklagten vorgenommen, die sich auf die in Rede stehende Beihilfe zum Mord bezogen hätte. Die erste richterliche Handlung war der Haftbefehl vom 17. Juli 1967 (Bd. II Bl. 232 d.A.), der in Nr. 3 die hier in Rede stehende Tat zum Gegenstand hat.

Nach allem steht der Strafverfolgung wegen der Beihilfe zum Mord das Verfahrenshindernis der Verjährung entgegen. Das Verfahren ist insoweit einzustellen, Der Wegfall der Einzelstrafe von sieben Jahren Freiheitsstrafe führt nicht zu einer Änderung des Strafausspruchs in der

Urteilsformel, da diese Strafe neben der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht in der Urteilsformel erscheint (§ 260 Abs. 4 Satz 5 StPO).

2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zu den drei Fällen des Mordes an jüdischen Häftlingen keinen Rechtsfehler ersehen lassen. Hier ergeben die Feststellungen zweifelsfrei, daß der Angeklagte die drei Opfer aus eigenem Entschluß und allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer anderen Rasse getötet und damit als Täter aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat (UA S. 127). Das Schwurgericht konnte daher ungeprüft lassen, ob die Art der Tatausführung auch das Mordmerkmal der Grausamkeit erfüllt hat.

Schumacher Mösl Meyer

Maier Theune