Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 21.02.1980 – 4 StR 52/80
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
VIA
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 52/80 BESCHLUSS NM: 2, in der Strafsache gegen
Gunnar WE aus ME Eeboren an GER 1956 ID
wegen Diebstahls u.a,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
21. Februar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 25. Oktober 1979 aufgehoben, soweit 28 Tage der vom Angeklagten erlittenen Untersuchungshaft nicht angerechnet worden sind,
Die Einlegung von Rechtsmitteln muß grundsätzlich als Nichtanrechnungsgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB ausscheiden (Tröndle in LK, 10. Aufl., § 51 StGB Rdn. 51). Hier kommt hinzu, daß aufgrund der Beschwerde gegen eine Disziplinarmaßnahme des Haftrichters nicht die gesamten Verfahrensakten an das Oberlandesgericht hätten versandt werden müssen und deshalb die Verlegung des Hauptverhandlungstermins um 28 Tage nicht als zwangsläufige Folge der Rechtsmitteleinlegung angesehen werden ann.
Im übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, da es in wesentlichen erfolglos geblieben ist (§ 473 Abs, 1 StPO).
Spiegel Knoblich Bu Ruß Engelhardt Goydke