Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 20.02.1980 – 2 StR 561/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 561/79 URTEIL Bu ‚ 2 k
in der Strafsache
gegen
den Ingenieur Lothar Maria R Es aus DEE, geboren . - am WB. EM 1945 in Stamm,
wegen Bankrotts u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl Dr. Müller B. Maier Theune als beisitzende Richter, Richter am Kammergericht Dr. un als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Regierungshauptsekretär EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. April 1979 mit den Feststellungen aufgehoben
1. im Ausspruch über die Einzelstrafen für die Betrugstaten,
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe und 3. soweit der Antrag der Staatsanwaltschaft
auf Anordnung eines Berufsverbots abgelehnt worden ist.
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In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Bankrotts in sechs Fällen, wegen verspäteter Stellung des Konkursamtrags sowie wegen fortgesetzten Betrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten gemäß § 70 StGB die Ausübung des Berufes zu verbieten, hat die Strafkammer nicht entsprochen.
Mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision begehrt die Staatsanwaltschaft die Aufhebung der Aussprüche über die für die Betrugstaten ausgesprochenen Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe sowie der Entscheidung, von der Anordnung eines Berufsverbots abzusehen. Das auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Allerdings ist in den von der Beschwerdeführerin wiedergegebenen Urteilsausführungen ein Widerspruch nicht zu sehen. Die Erwägung, der Angeklagte habe sich "schließlich zu einem umfassenden Geständnis durchgerungen und hierdurch die Wahrheitsfindung wesentlich erleichtert" (UA 10), bezieht
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sich auf seine Einlassung zu allen festgestellten Straftaten. In Verbindung mit den Ausführungen
UA. 8, 9 besagt sie, daß der Angeklagte die unter
Nr. 1 bis 4 und 6 der Urteilsgründe angeführten Taten uneingeschränkt sowie von den Betrugstaten
den äußeren Sachverhalt und in subjektiver Hinsicht für die Tatzeit das Bewußtsein eingeräumt hat, die von ihm geführte Firma sei in hoffnungsloser Lage und in nicht nur vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten, auf Grund deren er nicht mehr alle Bestellungen werde zahlen können. Unter diesen Umständen bedeutete das Bestreiten des Schädigungsvorsatzes nur die Berufung auf eine durch nichts gerechtfertigte Hoffnung, letztlich doch noch aus den Schwierigkeiten herauszukommen und die Gläubiger befriedigen zu können. Wenn die Strafkammer dies als aussichtslosen Beschönigungsversuch außer Betracht gelassen und die Einlassung des Angeklagten insgesamt als ein die Wahrheitsfindung wesentlich erleichterndes umfassendes Geständnis gewertet hat, so liegt darin kein Widerspruch. Auch war die Strafkammer durch die erwähnte Schutzbehauptung nicht gehindert, im Geständnis des Angeklagten einen Ausdruck von Reue
und Einsicht zu sehen (UA 11) und mit darauf die Erwartung zu stützen, er werde sich künftig straffrei führen (UA 11). Schließlich steht dieser Annahme im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht die Feststellung entgegen, der Angeklagte habe zwei Jahre früher, noch während der Tatzeit im Fall Nr. 6 der Urteilsgründe, mit einem Darlehen seines Vaters in Höhe von 60.000,-- DM eine Nachfolgefirma gegrün-
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det und sie seither als Geschäftsführer geleitet. Dafür, daß er sich hierbei unlauter oder gar straf-
bar verhalten hätte, geben die Urteilsfeststellungen keinen Anhalt.
2. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die strafmildernde Berücksichtigung des Umstandes, daß "dem Angeklagten die Geschehnisse von einem gewissen Zeitpunkt ab offensichtlich über den Kopf gewachsen sind, so daß er keinen vollen Überblick mehr über die von ihm getätigten Geschäfte hatte"
(UA 11). Dieser Gesichtspunkt wäre, auch im Rahmen der Erwägungen zur Gesamtstrafe, nur dann zur Entlastung des Angeklagten geeignet, wenn er das strafbare Verhalten begünstigt haben sollte oder sonst etwas über das Gewicht der Taten oder die Schuld
des Angeklagten aussagen könnte. Ein solcher Zusammenhang ist indessen nicht ersichtlich. Im Verhältnis zum Unterlassen der Buchführung und Bilanzierung (Fälle 1 bis 4 der Urteilsgründe) betrachtet die Strafkammer selbst den mangelnden Überblick nicht als Ursache, sondern als - strafschärfend zu wertende - Folge jener Taten. Für die Strafbarkeit der verspäteten Stellung des Konkursamtrags anderseits (Fall 6 der Urteilsgründe) kommt es gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG allein auf die (auf UA 5, 6 festgestellte) Überschuldung der Gesellschaft insgesamt und deren Kenntnis durch den Täter an. In Bezug auf die Betrugstaten schließlich ergeben die Feststellungen, daß der Angeklagte bei jeder einzelnen Warenbestellung die Unfähigkeit, den Kaufpreis aus verfügbarem Mitteln fristgerecht zu zahlen, gekannt, zugleich aber den Wiederverkaufspreis anderweitig zu verwenden beabsichtigt (UA 7 - 10), somit also den vollen Überblick
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gehabt hat. Inwiefern mangelnde Übersicht über sonstige Einzelvorgänge zur Entlastung des Angeklagten führen könnte, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
Die Unklarheit in den Strafzumessungserwägungen steilt einen sachlichrechtlichen Mangel dar. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Höhe der Gesamtstrafe, mögiicherweise aber auch der wegen Betrugs verhängten Einzelstrafen, durch die Berücksichtigung eines nicht zur Strafmilderung geeigneten Umstandes zu Gunsten des. Angeklagten beeinflußt ist.
3. Mit den Einzelstrafen für die Betrugstaten ist zugleich die damit in Zusammenhang stehende, die Anordnung eines Berufsverbots ablehnende Entscheidung der Strafkammer aufzuheben. Es empfiehlt sich, bei der erneuten Prüfung dieser Frage den Gesichtspunkt der Generalprävention ausdrücklich zu erörtern (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 1976 - 1 StR 858/75 - S. 15). Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin gilt auch hier, daß aus der bloßen Tatsache der Gründung und nunmehr fast drei Jahre andauernden Fortführung der Nachfolgefirma
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dann, wenn sich insoweit keine unlauteren Machenschaften feststellen lassen, nicht die Gefahr der Begehung neuer rechtswidriger Taten abgeleitet werden kann.
Schumacher Mösl Müller
Maier Theune