Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 27.02.1981 – 2 StR 31/81

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 31/81 BESCHLUSS IP22r

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Lothar Maria R DB

GER 19.5 in SEES,

wegen Bankrotts u. a.

aus DEE, geboren am

.2- 3

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Archen vom 22. August 41980 im Ausspruch über die Anordnung des Berufsverbots mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Soweit sich die Revision gegen den Strafausspruch richtet, ist sie, wie vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 19. Januar 1981 dargelegt, offensichtlich unbegründet.

Dagegen hat die Anordnung des Berufsverbots keinen Bestand. Die Strafkammer hat ihre Befürchtung, der Angeklagte werde bei Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Chemixalienhandel auch künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen, u.a, aus dem in einer weiteren Anklage der Staatsanwaltschaft angenommenen Verdacht hergeleitet, der Angeklagte habe im Anschluß an die hier abgeurteilten Taten weitere Konkurs- und Betrugsstraftaten begangen. Das war unzulässig. Das Gericht wäre zwar nicht gehindert gewesen, bei der Gesamtwürdigung des Angeklagten, entsprechend dem Hinweis des Senats im Urteil vom 20. Februar 1980 - 2 StR 561/79, etwaige im Zusammenhang mit der Gründung und

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Führung der Auffang-GmbH begangene unlautere Machenschaften selbst lLestzustellen und bei der Beurtcilung der vom Angeklagten ausgehenden Gefahr gegen ihn zu verwerten. Sie durfte aber nicht einen bloßen Tatverdacht, der in einem ordnungsgemäßen Verfahren erst noch überprüft werden muß und je nach Sachlage auch ausgeräumt werden kann, zur Grundlage einer für den Angeklagten nachteiligen Entscheidung machen. Da der Senat nicht ausschließen kann, daß die Anordnung des Berufsverbots ohne die fehlerhafte Erwägung unterblieben wäre, somit auf ihr beruht, war diese Entscheidung aufzuheben.

Schumacher Mösl Müller

Meyer Maier