Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 08.02.1980 – 4 StR 37/80
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 37/80 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Domenico F aus , geboren am 1955 in MB (Italien), zur Zeit
in Untersuchungshaft,
2. Felice L aus CME, geboren am rer ER (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
3. Guiseppe Fa aus geboren am ET erserny) , zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 8. Februar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 12. September 1979 in den Strafaussprüchen, einschließlich des Strafausspruchs gegen den früheren Mitangeklagten FoiB, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, den Angeklagten LlB außerdem wegen Besitzes von Betäubungsmitteln, zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Rechtsmittel haben Erfolg, soweit sie sich gegen die Strafaussprüche richten.
1. Die Verfahrensrügen gehen fehl. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 23. Januar 1980 wird insoweit Bezug genommen. Ergänzend ist zu bemerken, daß die vom Angeklagten FR erhobene Rüge der Verletzung des § 136 a StPO auch deshalb nicht durchgreift, weil der Angeklagte den Urteilsgründen zufolge glaubhaft geständig ist und es daher auf die beanstandete Beweiserhebung nicht ankommt.
2. Soweit die Revisionen mit den Sachbeschwerden den Schuldspruch angreifen, sind sie unbegründet. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.
3. Die Strafaussprüche können dagegen nicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat "zu Lasten der Angeklagten" unter anderem ihr "in der Straftat zum Ausdruck" gekommenes "Gewinnstreben" berücksichtigt (UA 15/16). Das ist fehlerhaft. Daß sich der Täter von Gewinnstreben leiten läßt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs subjektives Merkmal des Handeltreibens, welches nicht zusätzlich zur Strafverschärfung herangezogen werden darf (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Schmidt in MDR 1979, 884). Das Urteil muß deshalb in den Strafaussprüchen gegen die Angeklagten aufgehoben werden.
A?
4. Da der dargelegte Rechtsfehler auch den früheren Mitangeklagten FogB betrifft, ist diese Entscheidung gemäß § 357 StPO auf ihn zu erstrecken.
Salger Spiegel Knoblich Ruß Engelhardt