Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 20.03.1980 – 4 StR 128/80

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 128/80 BESCHLUSS 0%,

in der Strafsache

gegen

Kurt M m aus LO, Sort geboren am EEE :956, |

wegen schweren Raubes

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Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. März 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 2. Oktober 1979, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet. Sie hat jedoch im Strafausspruch Erfolg.

Das Landgericht hat strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte "bei seinem geregelten Einkommen nicht im geringsten auf die zu erwartende Beute angewiesen war" (UA 13). Dies ist rechtlich fehlerhaft. Finanzielle Schwierigkeiten hätten möglicherweise einen Strafmilderungsgrund darstellen kön-

nen. Das bloße Fehlen eines solchen Umstandes ist aber nicht umgekehrt schon ein strafschärfender Gesichtspunkt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1979 - 4 StR 517/79 - und Beschluß vom

7. Februar 1980 - 4 StR 21/80 -; vgl. auch die Hinweise bei Mösl, DRiZ 1979, 165, 168). Auch für die Annahme eines besonders verwerflichen, den Rahmen des Tatbestandsmäßigen übersteigenden Gewinnstrebens reicht es nicht aus, daß der Tä-

ter sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten befindet und "nicht im geringsten" auf die Beute angewiesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1980 - 3 StR 417/79 -).

Salger Hürxthal Ruß

Engelhardt Goydke