Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 31.01.1980 – 5 StR 817/79

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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StR_81

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Brennergehilfen Ernst S c h ÜuimmiiiEN

aus ME, geboren am EB 1947 in SCENE,

wegen Vergewaltigung u.a.

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-2- 7?

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am 31.Januar 1980 gemäß § 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 22.August 1979

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung entfällt,

b) im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine Jugendkammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Die tateinheitliche Verurteilung wegen gemeinschaftlicher

Freiheitsberaubung hat keinen Bestand. Der Angeklagte war möglicherweise von vornherein entschlossen, Marita We wider ihren Willen durch Gewalt an einen anderen Ort zu bringen und die dadurch für sie entstandene hilflose Lage zu außerehelichen sexuellen Handlungen mit ihr auszunutzen (UA S.5). Dann lag statt der Freiheitsberaubung der engere Tatbestand einer Entführung gegen den Willen der Entführten nach § 237 StGB vor. Es ist aber anerkannt, daß ein Täter nicht wegen Freiheitsberaubung bestraft werden kann, wenn diese lediglich der Entführung diente und insoweit ein Strafantrag nicht gestellt ist (BGHSt 19,320; BGH Beschluß vom 4.April 1978 - 5 StR 127/78 -). Hier liegt ein wirksamer

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Strafantrag nicht vor. Marita vo war zur Zeit der Anzeigeerstattung erst 17 Jahre alt, mithin beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB) und daher nicht antragsmündig (§ 77 Abs.3 StGB). Ihre Eltern haben keinen Strafantrag gestellt.

Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus ändern. Der Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat kann nicht bestehenbleiben, weil die Jugendkammer strafschärfend berücksichtigt hat, daß der Angeklagte "zugleich den Tatbestand der gemeinschaftlichen Freiheitsberaubung verwirklichte" (UA S.20).

Der Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr.Wwei vom 14. Januar 1980 ist berücksichtigt worden.

Herrmann Fleischmann Schuster

Horstkotte Rebitzki